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07.11.2024

Einkäufe in die Säule 3a ab 2026

Die Aktionärsrechte – nach dem neuen Aktienrecht

Am 6. November 2024 hat der Bundesrat die Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) gutgeheissen und per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Somit können erstmalig ab dem Jahr 2026 nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a für verpasste oder unvollständige Einzahlungen ab dem Jahr 2025 geleistet werden.

Ausgangslage

Die gebundene Vorsorge der Säule 3a sieht als einer der drei Pfeiler des Schweizerischen Sozialversicherungssystems die Möglichkeit zur steuerbegünstigten Selbstvorsorge vor. Personen, die in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielen, können ihre Vorsorge so durch steuerabzugsfähige Beiträge individuell aufbessern.

 

Mit der Motion Ettlin vom 19. Juni 2019 (19.3702, Einkauf in die Säule 3a ermöglichen) wurde der Bundesrat beauftragt, die erforderlichen Bestimmungen zu schaffen, damit Inhaberinnen und Inhaber von Säule 3a-Konten und Säule 3a-Policen, die in früheren Jahren nicht die Maximalbeiträge in die Säule 3a einzahlen konnten, neu die Möglichkeit erhalten, solche Beitragslücken inskünftig durch einen Einkauf zu schliessen und diesen im Einkaufsjahr vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzuziehen (sog. 3a-Einkauf).

 

Am 6. November 2024 hat der Bundesrat die Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) verabschiedet. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Dennoch wird die Möglichkeit, rückwirkende Einzahlungen in die Säule 3a vorzunehmen, erst ab 2026 bestehen. Die nachträglichen Zahlungen betreffen dabei nur verpasste oder unvollständige Einzahlungen ab dem Jahr 2025.


Bedingungen für die Einkaufsmöglichkeit ab 2026

Um das Einkaufspotenzial ab 2026 für nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a zu prüfen, müssen folgende spezifische Bedingungen beachtet werden:

 

  • Erforderliches Erwerbseinkommen: 

Ein nachträglicher Einkauf ist nur möglich, wenn im betreffenden Jahr ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt wurde. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige bzw. die Steuerpflichtige im betreffenden Jahr grundsätzlich berechtigt gewesen wäre, in die Säule 3a einzuzahlen, diese Einzahlung jedoch nicht oder nur unvollständig vorgenommen hat.

 

  • Beschränkung auf zehn Jahre:

Nachträgliche Zahlungen sind nur für die letzten zehn Jahre möglich. Dies bedeutet, dass Einzahlungen für ein Jahr nur bis zu zehn Jahre rückwirkend nachgeholt werden können.

 

  • Maximalbetrag der Säule 3a:

Im Jahr der nachträglichen Einzahlung muss der ordentliche Maximalbetrag der Säule 3a vollständig ausgeschöpft worden sein. Eine nachträgliche Einzahlung ist nur zulässig, wenn der Beitrag des betreffenden Jahres bereits vollständig erreicht wurde.

 

  • Begrenzung der nachträglichen Einkäufe: 

Es kann nur eine nachträgliche Einzahlung pro Jahr vorgenommen werden. Diese Einzahlungen können jedoch mehrere Lückenjahre abdecken, wenn der Steuerpflichtige in mehreren Jahren den maximalen Betrag nicht eingezahlt hat.

 

  • Höchstgrenze für Selbständige:

Für Selbständige, die keine Pensionskasse haben, gilt ebenfalls die Grenze des kleinen Maximalbetrags der Säule 3a für nachträgliche Zahlungen. Selbst wenn sie in die grössere Säule 3a einzahlen könnten, ist bei nachträglichen Zahlungen die Grenze des kleinen Maximalbetrags massgeblich.

 

  • Bezug vor dem Erreichen des Referenzalters:

Ein Bezug aus der Säule 3a, der bis zu fünf Jahre vor dem gesetzlichen Referenzalter erfolgt, schliesst nachträgliche Einzahlungen aus. Werden jedoch keine Bezüge vorgenommen, können Einzahlungen bis zu fünf Jahre nach Erreichen des gesetzlichen Referenzalters nachgeholt werden.

Fazit

Ab 2026 erhalten Steuerpflichtige die Möglichkeit, verpasste oder unvollständige Einzahlungen in die Säule 3a nachzuholen. Dies betrifft jedoch nur Einzahlungen ab dem Jahr 2025. Dies ist ein erheblicher Nachteil besonders für die Generation, die in den nächsten ein bis zwei Jahrzehnten in den Ruhestand tritt. Lücken aus den Jahren vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2025 können nicht mehr nachträglich eingekauft werden.


Auch die administrativen Hürden sind sowohl für die Vorsorgeberechtigten als auch für die Institutionen höher als ursprünglich durch die Motion vorgesehen. Die Einhaltung der eher komplexen Vorschriften muss individuell nachgewiesen und berechnet werden. Die Steuerersparnis durch die nachträglichen Zahlungen ist jedoch erheblich, da diese Einzahlungen weiterhin steuerlich absetzbar sind. Es gilt jedoch, die spezifischen Bedingungen zu beachten, um von dieser Regelung optimal zu profitieren.


Für die Prüfung allfälliger Einkaufsmöglichkeiten stehen unsere Steuerspezialistinnen und Steuerspezialisten sehr gerne zur Verfügung.