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15.08.2024

Plattformbesteuerung – die wichtigsten Änderungen auf Anfang 2025

Neues Aktienrecht – Pflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung

Das Parlament hat im Juni 2023 die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) befürwortet. Die Vernehmlassung dazu wurde am 25. Oktober letzten Jahres beschlossen. Vorgesehen sind die neuen Regelungen per 1. Januar 2025, wobei sie insbesondere für ausländische Plattformen relevant sind. Aber auch inländische Plattformen werden auf verschiedene Aspekte achten müssen. Der Artikel zeigt auf, welche das sind.

Mit der im Januar 2019 in Kraft getretenen Versandhandelsregelung konnten die angestrebten Ziele im wachsenden Onlinehandel nicht wie erwartet umgesetzt werden. Dies veranlasste das Parlament, den Fokus auf die sogenannten Onlineplattformen zu richten und deren Steuerpflicht neu zu definieren.  


Damit folgt die Schweiz den internationalen Entwicklungen in der EU und nimmt die Regelung solcher Plattformen ins Gesetz auf. Das revidierte MWSTG definiert eine elektronische Plattform neu in Art. 3 lit. l als eine Schnittstelle, die dazu dient, Verkäufer und Käufer online zu einem Vertragsabschluss zusammenzubringen. 


Bestimmung des Leistungserbringers

Eine Plattform wird als Leistungserbringerin eingestuft, sofern sie den Vertragsabschluss zwischen Verkäufer und Käufer auf der Plattform ermöglicht und zugleich als Vermittlerin zwischen beiden Parteien agiert. Diese Regelung war zuvor nicht eindeutig festgelegt. Demzufolge liegt sowohl zwischen der Plattform und dem Verkäufer als auch zwischen der Plattform und dem Käufer ein Leistungsverhältnis nach Art. 3 lit. c MWSTG vor. Wird hingegen eine der folgenden Bedingungen erfüllt, gilt die Plattform nach dem revidierten MWSTG gemäss Art. 20a Abs. 2 nicht als Leistungserbringerin: 

  • keine direkte oder indirekte Beteiligung am Bestellvorgang 
  • kein Umsatz, der unmittelbar mit dem Geschäft zusammenhängt 
  • lediglich Abwicklung der Zahlung 
  • ausschliesslich Bereitstellung von Anzeigenplätzen 
  • lediglich Erbringung von Werbeleistungen 
  • ausschliesslich Weiterleitung von Käufern an andere Plattformen


Neue Pflichten und Massnahmen

Um die steuerlichen Verpflichtungen sicherzustellen, gilt für Plattformen neu eine subsidiäre Haftung, was bedeutet, dass unter bestimmten Bedingungen sowohl Verkäufer als auch die Plattform haftbar sind. Zusätzlich werden eine allgemeine Auskunftspflicht und strengere administrative Massnahmen eingeführt. Kommt eine Plattform beispielsweise ihren Pflichten nicht nach, könnte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ein Einfuhrverbot verhängen und die Ware bei der Einfuhr zurückhalten. Sollten Plattformen in den letzten zwölf Monaten einen weltweiten Umsatz von über CHF 100'000.– erzielt haben und voraussichtlich weiterhin erzielen, ist eine Eintragung ins MWST-Register zwingend zu prüfen. 


Grundsätze der Plattformbesteuerung

Sobald eine Plattform mehrwertsteuerpflichtig ist oder sich freiwillig ins Register hat eintragen lassen, gilt sie unter den zuvor aufgezeigten Bedingungen für ihre zur Verfügung gestellten Leistungen als Leistungserbringerin. In diesem Fall ist sie verpflichtet, die MWST auf den Rechnungen auszuweisen und abzuführen, sofern eine MWST-pflichtige Leistung nach den gesetzlichen Normen vorliegt. Der Leistungserbringer wird mit den neuen Bestimmungen fiktiv in die Lieferkette zwischen Verkäufer und Käufer einbezogen. Gemäss Art. 23 Abs. 2 Ziffer 1 MWSTG ist die Lieferung des Verkäufers an die Versandhandelsplattform von der MWST befreit, sofern die Plattform im MWST-Register eingetragen ist. Dadurch wird vermieden, dass die MWST doppelt abgerechnet wird.  


Auch für Verkäufer innerhalb der Lieferkette relevant

Die aufgezeigten Veränderungen sind demzufolge nicht nur für Plattformen, sondern auch für die Verkäufer innerhalb der Lieferkette von wesentlicher Bedeutung. Daraus lässt sich schliessen, dass der Versandhandel zu den Branchen gehören wird, die am stärksten von den Veränderungen betroffen sind. Wenn Waren ins Inland importiert werden, wird die Plattform zur Importeurin. Es besteht jedoch auch für Plattformen die Möglichkeit, das Verlagerungsverfahren anzuwenden. Die Versandhändler bzw. die Verkäufer können so eine Unterstellungserklärung abgeben, wodurch sie weiterhin als Importeure agieren und die MWST abführen. 


Ausserdem gilt es zu erwähnen, dass ein fiktiver Vorsteuerabzug bei Plattformen voraussichtlich ausgeschlossen ist, deshalb wird die Anwendung der Saldosteuersatzmethode für Plattformen nicht möglich sein. Diese Regelung wird im Vorschlag zur revidierten MWST-Verordnung definiert und ist somit noch nicht endgültig festgelegt. 

Fazit

Die neuen Regelungen sollen klarere Verhältnisse schaffen, wann Plattformen als Leistungserbringerinnen gelten und daher die MWST abrechnen müssen. Damit erhofft man sich mehr Transparenz und Rechtssicherheit rund um den Online-Handel. Aktuelle Informationen zur Plattformbesteuerung sind auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verfügbar. Um den neuen Anforderungen gerecht zu werden, sollten Plattformen sowie Versandhändler vorgängig ihre Prozesse zwingend überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Bei bestehender Unsicherheit ist es ratsam, sich an eine Expertin oder einen Experten zu wenden.