17.06.2021
Mit den COVID-19-Krediten und den Härtefallprogrammen haben sich aufgrund gesetzlicher Bestimmungen diverse Ermessensspielräume und Stolpersteine ergeben, die in der Praxis teilweise falsch interpretiert bzw. auch übersehen werden. Aufgrund der Komplexität der Thematik besteht latent die Gefahr, dass Unternehmen unbeabsichtigt gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen. Der Artikel zeigt, worauf Verwaltungsräte achten sollten, um unerwünschte Verstösse zu vermeiden.
Die vom Bund bezahlten Härtefallgelder und die COVID-19-Kredite haben grossen Zuspruch erhalten. Allerdings kommt es aufgrund eines falsch ausgelegten Interpretationsspielraums gerne zu missbräuchlichen Mittelverwendungen.
So ist es während der Dauer der Solidarbürgschaft beispielsweise unzulässig, Dividenden auszuzahlen, Aktionärsdarlehen zu gewähren oder Passivdarlehen von Aktionäre/innen beziehungsweise deren nahestehenden Personen rückzuführen (COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Art. 2 vor COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz stellen). Wird gegen diese Verbote verstossen, liegt eine missbräuchliche Kreditverwendung vor, die grundsätzlich zur Fälligkeit des COVID-19-Kredits führt.
Im Alltag ist häufig zu hören, dass Art. 2 COVID-19-SBüG (Missbrauchsbestimmungen) nur gelte, wenn der Kredit auch effektiv in bar bezogen worden sei. Entsprechend seien Darlehen an Aktionäre/innen oder Dividendenzahlungen erlaubt, solange die COVID-19-Kreditlinie zwar zugesprochen worden sei, aber noch keine Gelder bezogen wurden. Dem ist leider nicht so. Art. 2 COVID-19-SBüG und dessen Verbote zur missbräuchlichen Verwendung gelten gemäss Gesetzestext während der Dauer der Solidarbürgschaft. Diese beginnt bereits mit Gewährung der COVID-19-Kreditlinie – unabhängig davon, ob der Kredit effektiv bezogen worden ist oder nicht.
Somit sind Aktionärsdarlehen und Dividenden erst wieder möglich, wenn der COVID-19-Kredit vollständig zurückgeführt und gekündigt worden ist. Eine reine Kreditrückzahlung ohne Kündigung der Kreditlinie ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend.
Falls in einem Unternehmen bereits unbeabsichtigte Verstösse gegen diese Missbrauchsbestimmungen vorliegen, ist es die Pflicht des Verwaltungsrates beziehungsweise des obersten Leitungsorgans, den ordnungsgemässen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist (in der Praxis dürften dies maximal ein bis zwei Monate sein) wiederherzustellen oder den allenfalls nicht mehr benötigten COVID-19-Kredit zurückzuführen.
Bei der Analyse vieler Jahresrechnungen 2020 fällt auf, dass im Laufe der Corona-Krise häufiger Aufwendungen im ausserordentlichen Ergebnis verbucht worden sind. Dies häufig mit der Absicht, das Betriebsergebnis beziehungsweise die betriebliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens besser darzustellen.
Aufwendungen können aber nur dann ausserordentlich verbucht werden, wenn kumulativ folgende zwei Bedingungen erfüllt sind:
Während beispielsweise Debitorenausfälle oder die Erhöhung des Delkrederes nur eine indirekte Folge der Pandemie darstellen und somit im ordentlichen Ergebnis zu verbuchen sind, können Konventionalstrafen infolge von Lieferverzögerungen im ausserordentlichen Ergebnis verbucht werden, wenn die Lieferverzögerung direkt auf staatliche Massnahmen zurückzuführen ist (z.B. staatlich verordnete Betriebsschliessung).
Ob ein Aufwand im ordentlichen oder im ausserordentlichen Betriebsergebnis zu verbuchen ist, ist häufig eine Ermessensfrage und daher nicht immer eindeutig. Dabei sollte jeweils beachtet werden, dass gleichgelagerte Geschäftsvorfälle stetig gleich verbucht und die Sachverhalte transparent im Anhang offengelegt werden.
Im Zusammenhang mit den nicht rückzahlbaren Härtefallgeldern stellt sich häufig die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Entschädigung zu verbuchen und in der Erfolgsrechnung auszuweisen ist. Ein A-fonds-perdu-Anspruch kann in der Jahresrechnung erfasst werden, wenn die behördliche Gutsprache/Verfügung zum Zeitpunkt der Verbuchung vorliegt. Ein Zahlungseingang nach dem Bilanzstichtag alleine genügt nicht für die erfolgswirksame Verbuchung.
Die periodengerechte Erfassung der Gelder, sprich die sachgerechte Aufteilung auf das vergangene Geschäftsjahr 2020 und das laufende Geschäftsjahr 2021, ist in jedem Fall individuell zu beurteilen.
Eine sinnvolle Basis für die Verteilung kann beispielsweise die Anzahl Schliessungstage in den jeweiligen Geschäftsjahren sein. Die Entschädigung ist als Teil des sonstigen betrieblichen Ertrags oder als ausserordentlicher Aufwand zu erfassen und im Anhang der Jahresrechnung entsprechend zu erläutern.
Die bereits abgeschlossenen und noch laufenden Prüfungen der Jahresrechnungen 2020 haben gezeigt, dass in der Praxis vor allem im Zusammenhang mit den COVID-19-Krediten diverse Stolpersteine bestehen. Um den unternehmerischen Gestaltungsspielraum (Dividenden, Aktionärsdarlehen, Liquiditätsmanagement in Konzernen) zurückzugewinnen, empfiehlt es sich, nicht mehr benötigte COVID-19-Kredite zurückzuführen und zu kündigen. Falls eine Rückführung zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens nicht möglich ist, ist erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit bezüglich der Bestimmungen im COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz geboten, um ungewünschte Folgen der Verstösse zu vermeiden.