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21.01.2021

COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz – Rahmenbedingungen bleiben streng

COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz OBT

Per 19.12.2020 wurde die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung in ein ordentliches Gesetz überführt und trat am 1. Januar 2021 in Kraft (COVID-19-SBüG). Die strengen Rahmenbedingungen für einen COVID-19-Kredit gelten weiterhin. Der Artikel zeigt, welche Punkte im Bundesgesetz gegenüber der per Notrecht lancierten Verordnung präzisiert wurden und gibt Handlungsempfehlungen.

Im vergangenen Dezember wurde die mittels Notrecht erstellte COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung in ein ordentliches Gesetz überführt und am ersten Januar ist das Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (COVID-19-SBüG) in Kraft getreten. Gegenüber der Verordnung haben sich folgende Punkte verändert oder wurden präzisiert:

  • Erweiterungsinvestitionen sind nicht mehr ausgeschlossen.
  • Keine Einschränkung für Zins- und Amortisationsverpflichtungen für Kredite, die gleichzeitig oder nach einem COVID-19-Kredit aufgenommen wurden.
  • Rechte und Pflichten aus dem Kreditverhältnis dürfen nicht übertragen werden. Im Rahmen einer Umstrukturierung nach Fusionsgesetz ist dies jedoch zulässig.
  • Die Laufzeit beträgt neu acht Jahre und kann höchstens auf zehn Jahre verlängert werden.

Während der Dauer des COVID-19-Kredites sind weiterhin ausgeschlossen:

  • Ausschüttungen von Dividenden und Rückzahlungen von Kapitaleinlagereserven (KER)
  • Gewährung und Rückzahlung von Darlehen gegenüber Aktionären oder nahestehenden Personen
  • Rückführung von Gruppendarlehen
  • Übertragung von Mitteln an eine ausländische Gesellschaft
  • Umschuldung von vorbestehenden Krediten

Verstösse werden geahndet

Verstösse gegen die aufgeführten Punkte sind keine Kavaliersdelikte und werden konsequent verfolgt. Die Behörden (z.B. ESTV) arbeiten diesbezüglich mit den Bürgschaftsorganisationen zusammen. Zudem ist auch die Revisionsstelle verpflichtet, Verstösse im Revisionsbericht festzuhalten und von den Organen eine Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu verlangen. Passiert dies nicht, muss die Revisionsstelle die Bürgschaftsorganisation informieren.


Für einen allfälligen durch die Verletzung von Art. 2, Abs. 2-4 SBüG, verursachten Schaden haften die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie alle mit der Geschäftsführung betrauten Personen persönlich und solidarisch. Die möglichen Bussen sind happig, es könnte gar eine Strafverfolgung drohen.

Handlungsoptionen prüfen

Bei den KMU und zum Teil auch bei den Kreditgebern besteht im Umgang mit COVID-Krediten eine grosse Unsicherheit bezüglich dem Handlungsspielraum. Die weiterhin geltenden strengen Rahmenbedingungen schränken den Spielraum im Finanzmanagement der Firmen erheblich ein. Insbesondere das Verbot von Dividendenausschüttungen hat weitreichende Konsequenzen. Die Unternehmen sollten die Handlungsfreiheiten im Finanzmanagement soweit wie möglich wieder zurückgewinnen.


Aus diesem Grund empfehlen wir, folgende Handlungsoptionen zu prüfen:

  • Informieren Sie sich umfassend über die Handlungseinschränkungen bei COVID-19-Krediten und mögliche Folgen bei Verstössen.
  • Korrigieren Sie allfällige Verstösse proaktiv, soweit dies möglich ist.
  • Zahlen Sie COVID-19-Kreditbezügeauf Vorrat (Reservehaltung) freiwillig zurück.
  • Streben Sie eine Umfinanzierung an, wandeln Sie den COVID-19-Kredit in einen ordentlichen Kreditrahmen um.
  • Forcieren Sie eine Amortisation soweit wie möglich.

Fazit

Auch wenn die Notverordnung durch das COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz abgelöst wurde, bleiben die einschneidenden Rahmenbedingungen bestehen. Ein COVID-19-Kredit schränkt die finanziellen Handlungsfreiheiten vieler Unternehmen erheblich ein. Daher sollten KMU die verschiedenen Handlungsoptionen prüfen und versuchen, die Handlungsfreiheit zurückzugewinnen. Im Vordergrund steht eine Umfinanzierung in einen ordentlichen Kredit oder die Rückzahlung, wenn es um Reservehaltung geht.