Das Anlagejahr 2022 dürfte bei den Vorsorgeeinrichtungen durchschnittliche Negativrenditen zwischen 11 und 12 Prozent hinterlassen. Neben den finanziellen Themen sind 2023 auch wieder neue bzw. geänderte gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Der Artikel gibt ein Update zur BVG-Reform 21 sowie eine Zusammenfassung wichtiger Neuerungen.
Schwerpunkt der BVG-Reform 21 ist nach wie vor Angestellte mit tiefen Löhnen oder Teilzeitpensen besser zu stellen.
Nachdem der Nationalrat die Vorlage als Erstrat am 8. Dezember 2021 beraten hat, hat der Ständerat die Reform in der Wintersession 2022 behandelt. Anfang Februar ist nun die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats in der Differenzbereinigung zur BVG-Reform in den zentralen Punkten den Beschlüssen des Ständerats gefolgt:
Das Geschäft kann nun wieder in der Frühjahressession des Nationalrats behandelt werden.
Um den veränderten technologischen und gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, werden per 1. September 2023 das neue Datenschutzgesetz (DSG) und die Ausführungsbestimmungen in Kraft gesetzt. Ab dann gelten Vorsorgeeinrichtungen, die im obligatorischen Bereich gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, als «Bundesorgane» und haben strengere Vorschriften zu beachten. Eine Verletzung dieser Pflichten kann mit gegen die handelnden Personen gerichteten strafrechtlichen Sanktionen verbunden sein.
Bundesorgane müssen künftig:
Per 1. Januar 2023 ist das neue Aktienrecht in Kraft getreten, dessen Änderungen auch Auswirkung auf Stiftungen haben. Gemäss Art. 84b ZGB muss der Stiftungsrat der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der allfälligen Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen (im Sinne von Artikel 734a Abs. 2 OR) gesondert bekannt geben. Erstmals müssen die Vergütungen aus dem Jahr 2023 offengelegt werden. Die Art und Weise der Offenlegung wurde nicht geregelt. Sie ist nicht Bestandteil der Jahresrechnung. Wir empfehlen, diese Vergütungen im Zusammenhang mit der jährlichen Berichterstattung der Aufsichtsbehörde schriftlich zu melden. Es ist keine detaillierte Offenlegung notwendig, die Meldung des Gesamtbetrags genügt.
Im Zusammenhang mit dem neuen Aktienrecht wurde auch die Stimmpflicht bei börsenkotierten schweizerischen Aktiengesellschaften in Artikel 71a/b BVG neu geregelt. Für folgende Anträge gilt eine Stimmpflicht:
Entspricht es dem Interesse der Versicherten, kann sich die Vorsorgeeinrichtung der Stimme enthalten. Die Grundsätze der Interessenwahrung sind in einem Reglement festzuhalten. Diesbezüglich ist die bisherige Regelung, die üblicherweise im Anlagereglement festgehalten ist, zu überprüfen und allenfalls anzupassen.
Die Vorsorgeeinrichtung hat in einem jährlichen Bericht offenzulegen, wie sie der Stimmpflicht nachgekommen ist. Dabei ist die Stimmenthaltung detailliert offenzulegen. Dasselbe gilt, wenn den Anträgen des Verwaltungsrats nicht gefolgt wurde.
Am 25. September 2022 hat die Schweizer Stimmbevölkerung die beiden Vorlagen zur AHV-Reform angenommen. Die wesentlichen Anpassungen sind:
Die Bestimmungen haben auch einen Einfluss auf die Pensionskassen. Neben dem Vorsorgereglement ist auch zu prüfen, wie sich diese auf die technische Buchhaltung, den Versicherungsausweis, allfällig weitere Dokumente sowie auf die internen Prozesse auswirken.
Neben den finanziellen Themen müssen sich die Verantwortlichen einer Pensionskasse 2023 auch mit gesetzlichen Neuerungen auseinandersetzen. Die Reglemente sind auf Aktualität zu überprüfen. Insbesondere das neue Datenschutzgesetz, das bereits ab 1. September 2023 (ohne Übergangsfrist) gültig sein wird, wird für die eine oder andere Einrichtung einen nicht zu unterschätzenden Sondereffort bedeuten. Die praktische Umsetzung dürfte noch Fragen aufwerfen. Bei der AHV-Reform ist zu beachten, dass neben der Anpassung des Vorsorgereglements auch technische Anpassungen der PK-Software notwendig werden.