Aktuell sind schweizweit über 13'000 gemeinnützige Stiftungen registriert. Damit ist die Stiftungsdichte verglichen mit derjenigen von Deutschland oder den USA rund sechsmal höher. Ein Grund für die Attraktivität von Stiftungen ist die Möglichkeit, den Nachlass mittels dieser Rechtsform zu regeln. Der Artikel zeigt auf, worauf bei der Errichtung im Todesfall geachtet werden muss.
Mit der Errichtung einer Stiftung haben Erblasserinnen und Erblasser die Möglichkeit, das ganze Vermögen oder einen Teil davon für einen bestimmten Zweck einzusetzen und eigene Ideen weiterzuführen. Die Stiftung kann gemeinnützig sein oder auch nicht, geführt wird sie in jedem Fall treuhänderisch durch Stiftungsräte. Damit diese den Zweck der Stiftungen getreu erfüllen, werden sie hierzulande auf zwei Arten kontrolliert:
Eine Stiftung wird zu Lebzeiten oder eben im Todesfall errichtet. Bei letzterer Variante braucht es entweder ein eigenhändiges oder öffentliches Testament oder einen Erbvertrag. Der Errichtungsakt ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und benötigt keine Zustimmung weiterer Personen. Damit die Stiftung rechtswirksam wird, muss sie konstitutiv ins Handelsregister eingetragen werden. Bei der Wahl des Stiftungszwecks sind kaum Grenzen gesetzt. Stiftende müssen einzig darauf achten, dass der Zweck nicht widerrechtlich, unsittlich oder unmöglich ist. Der Zweck, oder eben der Wille nach dem Ableben, muss in der Stiftungsurkunde beschrieben sein. Diese beinhaltet grundsätzlich die folgenden drei wichtigen Punkte:
Es empfiehlt sich, noch Zusätzliches zu regeln, beispielsweise die Organisation der Stiftung. Idealerweise wird der Stiftungsrat zu Lebzeiten bestimmt. Bei fehlenden Verwandten und/oder Vertrauenspersonen können auch externe Stiftungsräte hinzugezogen werden.
Bei der Errichtung einer Stiftung ist das kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz zwingend zu beachten. Je nach Kanton kommt im Falle einer Errichtung infolge Tod die Erbschaftssteuer zu tragen. Dabei wird oft der Tarif für Nichtverwandte angewendet, was sehr teuer werden kann und vorgängig gut überlegt sein muss.
Sofern die Stiftung als gemeinnützig anerkannt wird, kann eine Steuerbefreiung beantragt werden. Voraussetzungen hierfür sind die Uneigennützigkeit, das Allgemeininteresse und der rechtzeitige Antrag. Wird dieser von den Steuerbehörden gutgeheissen, entfällt sowohl die Erbschaftssteuer als auch die spätere Gewinn- und Kapitalsteuer.
Bei den übrigen Stiftungen werden Gewinne unter CHF 5'000 nicht besteuert, allfällig höhere Gewinne unterliegen dem reduzierten Gewinnsteuersatz von 4.25% (Art. 71 DBG). Zudem fällt eine kantonale Steuer an.
Das Erbrecht gilt auch bei einer Errichtung der Stiftung infolge Tod. Hierbei muss ein besonderes Augenmerk auf eine allfällige Verletzung des Pflichtteils von Erben gerichtet werden. Im Falle einer solchen riskiert der Stifter, dass einzelne pflichtteilsverletzte Erben die Errichtung der Stiftung gerichtlich anfechten.
Es empfiehlt sich also, bereits beim Schreiben des Testaments und der Stiftungsurkunde abzuklären, ob die Pflichtteilswahrung eingehalten wird.
Stiftungen stellen in der Schweiz durchaus eine attraktive Variante für eine Nachlassregelung dar. Achtet der Erblasser oder die Erblasserin bei der Erstellung des Testaments und der Stiftungsurkunde auf einige Dinge wie Pflichtteilswahrung oder mögliche Steuerbefreiung profitiert die eigene Stiftung im Nachgang deutlich davon. Aufgrund der formellen Vorschriften und der wegfallenden späteren Korrekturmöglichkeiten ist es sinnvoll, einen Experten zur Beratung beizuziehen.