21.01.2021
Kapitalgesellschaften dürfen mit ihren Aktionären Verträge abschliessen oder ihnen Darlehen gewähren. Solche Aktionärsdarlehen kommen bei Schweizer KMU häufig vor und werden oft ohne weitere Abklärungen und Vorkehrungen gewährt. Der Artikel zeigt auf, worauf aus rechtlicher und steuerlicher Sicht geachtet werden muss, damit keine Fehler passieren.
Aktionärsdarlehen sind grundsätzlich zulässig und erscheinen in der Bilanz einer Gesellschaft als Aktivdarlehen und somit unter den Forderungen. Der Verwaltungsrat ist für deren Gewährung verantwortlich (Art. 716a. Abs. 1 OR), das heisst, dass er über die möglichen Risiken Bescheid wissen muss.
Wichtig dabei ist, dass die Bezeichnung des Guthabens in der Bilanz unwesentlich ist. Es kann sich um ein Aktivdarlehen, ein Kontokorrent oder ein Kundenguthaben handeln. Dies gilt auch, wenn ein solches Guthaben einer dem Aktionär nahestehenden Person (z.B. Ehepartner) gewährt wird.
Oft kommen Aktionärsdarlehen bei Einmanngesellschaften oder Familienbetrieben vor. Hier wird der Hauptaktionär oder eine ihm nahestehende Person bevorzugt behandelt, weil keine angemessene Gegenleistung oder Sicherheit vorhanden ist.
Ein Aktionär hat kein Recht, sein einbezahltes Aktienkapital von der Gesellschaft zurückzufordern (Art. 680 Abs. 2 OR), dies wird auch «Verbot der Einlagenrückgewähr » genannt. Der Grund: Das Aktienkapital stellt das Mindest-Haftungssubstrat für die Gläubiger der Gesellschaft dar und somit kann die Gewährung eines Aktionärsdarlehens faktisch zur Rückzahlung des Aktienkapitals führen. Daher sind dem Erlaubten seit einem Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 2014 klare Grenzen gesetzt worden. So müssen Aktionärsdarlehen zu Markt und Drittbedingungen ausgerichtet werden, es muss ein schriftlicher Vertrag bestehen, die Darlehen müssen zu üblichen Zinsen belastet und in angemessener Frist amortisiert werden. Ob ein Aktionärsdarlehen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstösst, hängt von der Zusammensetzung des Eigenkapitals ab.
Sofern ein Unternehmen über eine Revisionsstelle verfügt, wird sie nach der Buchprüfung auf den Gesetzesverstoss aufmerksam machen und diesen im Revisionsbericht vermerken. Ein Verstoss führt zur Nichtigkeit des Vertrags und eventuell auch zu einem Rückerstattungsanspruch zu Gunsten der Gesellschaft (Art. 678 Abs. 2 OR).
Unter dem Titel «Steuerlich anerkannte Zinssätze 202x für Vorschüsse oder Darlehen», erlässt die eidgenössische Steuerverwaltung jedes Jahr ein Rundschreiben mit den vorgegebenen Mindestzinssätzen, zu denen Aktivdarlehen zu verzinsen sind. Werden diese nicht beachtet, kann die Steuerverwaltung das Aktionärsdarlehen als fiktiv klassifizieren. Das bedeutet, dass von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen wird und diese beim Aktionär zu Aufrechnungen bei der Einkommenssteuer führen kann.
Aktionärsdarlehen sind grundsätzlich zulässig, können aber heikel sein. Es muss beachtet werden, dass diese zu marktüblichen Konditionen gewährt werden. Besonders wichtig ist es, das Verbot der Einlagerückgewähr zu beachten; eine Missachtung führt zur Verletzung der Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrates und es kann zu Konsequenzen auf Stufe der Einkommens- und Verrechnungssteuern kommen. Wird ein Aktionärsdarlehen von der Steuerverwaltung als fiktiv bezeichnet, wird dieses als faktische Dividendenausschüttung betrachtet.