Art. 2 lit. b hält fest, dass mit den finanziellen Mitteln dieser Kredite keine neuen Investitionen ins Anlagevermögen getätigt werden dürfen, ausser wenn es sich um Ersatzinvestitionen handelt. In der Praxis dürfte diese klare Abgrenzung zwischen Neu- und Ersatzinvestitionen aber relativ schwierig sein. Im Zweifelsfall lohnt es sich, geplante Investitionen mit der kreditgebenden Bank abzusprechen, um Klarheit zu schaffen, ob es sich dabei um erlaubte Ersatzinvestitionen handelt.
Gemäss Art. 6 Abs. 3 sind zudem während der Dauer der Kreditbeanspruchung folgende Handlungen ausgeschlossen:
- Ausschüttung von Dividenden bzw. Rückzahlungen von Kapitaleinlagen
- Gewährung oder Erhöhung von aktivseitigen Aktionärs-/Gruppendarlehen
- (Teil-)Rückzahlung von passivseitigen Aktionärs- oder Gruppendarlehen
Transaktionen und damit zusammenhängende Liquiditätsflüsse an Aktionäre oder innerhalb einer Unternehmensgruppe, die dem normalen operativen Betrieb dienen (z.B. Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen aus gruppeninternen Dienstleistungen oder Warenflüssen), sind weiterhin erlaubt. Voraussetzungen sind, dass sie keine Finanzierungskomponente beinhalten, sprich innerhalb der normalen Zahlungsfristen beglichen werden, geschäftsmässig begründet sind und die Konditionen dem Drittvergleich standhalten. Verletzungen gegen die Bestimmungen Art. 6 Abs. 3 oder absichtliche Falschangaben im Zusammenhang mit dem Kreditantrag können mit bis zu 100'000 Franken bestraft werden. Die geschäftsführenden Organe haften bei einem möglichen Schaden solidarisch.
Es ist zentral und unabdingbar, dass die Geschäftsleitung und der
Verwaltungsrat die Einhaltung der Notrechtsbestimmungen auch unterjährig überwachen und allenfalls bei Verstössen die notwendigen Korrekturmassnahmen vor Jahresende und damit vor der Erstellung der Jahresrechnung vornehmen (z.B. Rückführung verbotener Aktivdarlehen an Aktionäre oder Gruppengesellschaften).