Die Gewährung von Darlehen (Aktivdarlehen) seitens einer Schweizer Gesellschaft an ihre Aktionäre (oder andere nahestehende Personen) ist ordentlich zu verzinsen. Erfolgt die Verzinsung zu tief, so stellt dies im Umfang der zu tiefen Verzinsung eine der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistung (35%) sowie eine für Gewinnsteuerzwecke aufzurechnende Gewinnvorwegnahme dar.
Werden Darlehen von Aktionären oder anderen nahestehenden Personen an Schweizer Gesellschaften (Passivdarlehen) zu hoch verzinst, so stellt dies im Umfang der zu hohen Verzinsung eine der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistung sowie eine für Gewinnsteuerzwecke aufzurechnende verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert jährlich sogenannte Safe-Haven-Zinssätze für Aktiv- und Passivdarlehen in Schweizer Franken wie auch in Fremdwährungen. Werden diese Richtlinien beachtet, geht die Steuerbehörde ohne weiteren Nachweis davon aus, dass die gezahlten Zinsen marktüblich sind.
Die ESTV publiziert das Rundschreiben betreffend die steuerlich anerkannten Zinssätze regelmässig im Januar, und diese gelten für das gesamte Jahr. Das Rundschreiben kann online bei der ESTV bezogen werden, und die korrekte Anwendung kann vor negativen Überraschungen schützen.
Die Zinssätze für Darlehen in Schweizer Franken sowie für Darlehen in Fremdwährungen, die von und an Schweizer Gesellschaften vergeben werden, bleiben im Jahr 2024 im Vergleich zum Jahr 2023 auf einem – im Vergleich zu den Vorjahren – höheren Niveau.
Für eigenkapitalfinanzierte Darlehen beträgt der Mindestzinssatz 1.5% im Jahr 2024. Verfügt die Gesellschaft noch über Fremdkapital, so liegt ein sogenanntes fremdkapitalfinanziertes Darlehen vor, und basierend auf dem Rundschreiben der ESTV beträgt der Mindestzinssatz den effektiven Fremdkapitalzinssatz zuzüglich eines Zuschlags von 0.5% bis CHF 10 Mio. resp. eines Zuschlags von 0.25% für den CHF 10 Mio. übersteigenden Betrag.
In der Praxis wird oftmals festgestellt, dass bei fremdkapitalfinanzierten Darlehen der Aktionär bei einem Aktivdarlehen häufig nur den Mindestzinssatz ESTV anwendet und den effektiven Zinssatz Fremdkapital ausser Acht lässt. Hat die Gesellschaft beispielsweise ein Darlehen von der Bank mit 5% verzinst und der Aktionär bezieht ein Darlehen, so ist dieses Darlehen nicht mit 1.5% zu verzinsen, sondern mindestens mit 5.5%.
Bei der Gewährung von Darlehen an eine Schweizer Gesellschaft durch die Aktionäre/Nahestehende spricht man nicht von einer Mindestverzinsung, sondern von einer maximalen Verzinsung. Die «sicheren» Zinssätze sind nach oben begrenzt.
Gemäss Richtlinie der ESTV ist eine maximale Verzinsung wie folgt erlaubt:
Die Zinssätze des Rundschreibens stellen eine Safe-Haven-Regelung dar. Dies bedeutet, dass seitens der Steuerverwaltung grundsätzlich keine Korrekturen vorgenommen werden, wenn die Zinssätze Aktionäre/Nahestehende für Aktiv- und Passivdarlehen dem Rundschreiben entsprechen. Selbstverständlich ist es möglich, abweichende Zinssätze anzuwenden, wenn ein Drittvergleich mit anderen Zinssätzen vorliegt.
Wie bereits erwähnt, können bei ungenügender (Aktivdarlehen) oder zu hoher Verzinsung (Passivdarlehen) Aufrechnungen bei den Gewinnsteuern und die Verrechnungssteuer von 35% geschuldet sein. Da die ESTV die Zinssätze regelmässig im Januar für das gesamte Jahr publiziert, besteht hier für das ganze Jahr eine relativ grosse Rechtssicherheit.
Aufgrund des tiefen Zinsniveaus waren die Zinssätze in den letzten Jahren sehr tief, auch noch im Jahr 2024. Eine Planung sollte Anfang Jahr vorgenommen werden, da die Zinssätze eventuell im Vergleich zum Vorjahr anzupassen sind.