Die Eidg. Steuerverwaltung hat das Kreisschreiben «Umstrukturierungen Nr. 5» (neu «KS Nr. 5a») überarbeitet und im Februar 2022 publiziert. Die ursprüngliche Fassung des Kreisschreibens datierte vom 1. Juni 2004 und war in die Jahre gekommen. Die Überarbeitung führte unter anderem zu Neuerungen bei der sogenannten Holdingspaltung. Dies kann – je nach Situation – zu erheblichen Steuerersparnissen führen. Mit einer optimierten Umstrukturierung kann unter Umständen ein steuerfreier Kapitalgewinn realisiert werden, was bis anhin teilweise nicht möglich war.
Aktionär X hält zu 100% die HoldCo, die ihrerseits zu je 100% an der operativen Gesellschaft 1 (OpCo 1) und an der operativen Gesellschaft 2 (OpCo 2) beteiligt ist. Der Aktionär hat nun die Möglichkeit, die OpCo 2 zu veräussern. Veräussert die HoldCo die OpCo 2 direkt, so unterliegt der Kapitalgewinn grundsätzlich auf Ebene der HoldCo der Besteuerung, wobei der Beteiligungsabzug geltend gemacht werden kann. Folglich wird die Steuerbelastung aus dem Verkauf auf Ebene der HoldCo nahezu null sein.
Der Aktionär kann den Gewinn mittels Dividende ausschütten, und die Dividende unterliegt bei ihm bei der Besteuerung – zwar privilegiert, aber dennoch ist die Einkommenssteuer geschuldet.
Ziel sollte sein, dass der Aktionär die Beteiligung an der OpCo 2 direkt veräussern kann, um einen steuerfreien Kapitalgewinn zu realisieren. Dies kann beispielsweise erreicht werden, indem die HoldCo in die HoldCo 1 und die HoldCo 2 abgespaltet wird (sogenannte Holdingspaltung). Aktionär X veräussert dann die HoldCo 2, welche die OpCo 2 hält, und realisiert einen steuerfreien Kapitalgewinn (unter der Annahme, dass kein Transponierungstatbestand oder keine indirekte Teilliquidation vorliegt).
Der grosse Vorteil bei einer Spaltung liegt darin, dass keine Sperrfrist vorliegt und die Aktien nach der Spaltung veräussert werden können. Selbstverständlich sollte die HoldCo 2 nach der Spaltung nicht direkt mit der OpCo 2 fusioniert werden.
Gemäss Kreisschreiben Nr. 5a kann das Betriebserfordernis bei einer Spaltung einer Holdinggesellschaft entweder auf der Stufe Holdinggesellschaft (sogenannter Holdingbetrieb) oder auf der Stufe der aktiven Gesellschaft, an der die Holdinggesellschaft beteiligt ist (sogenannter operativer Betrieb), erfüllt werden.
Ein sogenannter Holdingbetrieb liegt vor, wenn kumulativ folgende Erfordernisse erfüllt sind:
Ein sogenannter operativer Betrieb liegt vor, wenn die Beteiligungsquote mehr als 50% der Stimmen an einer aktiven Gesellschaft beträgt. In Anwendung des Transparenzprinzips erfüllt eine einzige derartige Beteiligung das Betriebserfordernis durch den von der aktiven Gesellschaft geführten Betrieb.
Die oben erwähnten Voraussetzungen sollten erfüllt sein, und im vorliegenden Fall könnte eine steuerneutrale Holdingspaltung umgesetzt, danach die HoldCo 2 veräussert und ein steuerfreier Kapitalgewinn realisiert werden.
Aufgrund der Bestimmungen im KS Nr. 5a betreffend der steuerneutralen Holdingspaltung kann eine Holding mit zwei Betriebsgesellschaften steuerneutral gespaltet werden. Diese Möglichkeit kann nicht nur bei einem beabsichtigten Verkauf umgesetzt werden, sondern auch früher, z.B. bei einer geplanten Nachfolge. Es bestehen hierbei neu verschiedene Möglichkeiten, um für die Zukunft noch besser aufgestellt zu sein.