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21.01.2021

Steuergesetz – positive Veränderungen bei den Mitarbeiterbeteiligungen

Steuergesetz – positive Veränderungen bei den Mitarbeiterbeteiligungen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat per Ende Oktober eine Aktualisierung zum Kreisschreiben Nr. 37, das im Grundsatz die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen regelt, publiziert. Im folgenden Artikel zeigen wir die drei wesentlichen Anpassungen auf.

In den vergangenen Jahren haben die Steuerämter ihre Praxis im Zusammen­hang mit Mitarbeiterbeteiligungen er­heblich verschärft. In vielen Fällen stel­len die Steuerbehörden Fragen, sobald ein Aktionär Aktien seiner Gesellschaft veräussert. Nebst dem Kaufvertrag ist auch das Berechnungsmodell sowie ein allfälliger Aktionärbindungsvertrag einzu­reichen.


Sehr rasch – insbesondere wenn der Käufer ein Mitarbeiter der Gesellschaft ist – wird das Kreisschreiben Nr. 37 zur Hand genommen und die Transaktion unter dem Tatbestand der Mitarbeiter­beteiligung analysiert. Die von der Eid­genössischen Steuerverwaltung (ESTV) per Ende Oktober publizierten Aktualisie­rungen dieses Kreisschreibens betref­fen die Ermittlung des Verkehrswerts, die Veräusserung der Aktien sowie die Gründeraktien.

Ermittlung des Verkehrswerts

Bis anhin sahen sich Unternehmen häu­fig mit der Problematik konfrontiert, dass bei nicht an der Börse kotierten Mitarbei­teraktien eine Regelung betreffend der Bestimmung des Verkehrswertes fehl­te. Neu wurde nun die vereinfachte For­mel der Schweizerischen Steuerkonfe­renz (SSK), ein taugliches Instrument zur Bestimmung des Formelwertes eines Unternehmens, lanciert.


Selbstverständlich besteht weiterhin die Möglichkeit, andere Berechnungsmo­delle in Anspruch zu nehmen. Wobei ge­sagt werden kann, dass die SSK-Formel ein relativ einfaches Modell ist und kaum Anlass zu Diskussionen gibt.


Wichtig zu beachten ist, dass die ein­mal gewählte Berechnungsmethode für den entsprechenden Mitarbeiterbeteili­gungsplan zwingend beibehalten wer­den muss.

Veräusserung von Mitarbeiteraktien

Wird ein Unternehmen mehr als fünf Jahre nach der Zuteilung der Mitarbei­teraktien verkauft, erzielt der Mitarbei­tende einen steuerfreien Kapitalgewinn, auch wenn er seinerzeit die Aktien zu ei­nem Formelwert erhalten hatte. Voraus­setzung ist natürlich, dass die Mitarbei­teraktien im Privatvermögen gehalten werden.


Das ist erfreulich und bestätigt die Pra­xis, die in einzelnen Kantonen bereits heute gilt. Trotzdem sollte diese Regel die Steuerbehörden nicht dazu verlei­ten, bei allen Gesellschaften, ausser den börsenkotierten, bei der Zuteilung (Er­werb) immer von einem Formelwert auszugehen und damit den Verkauf der Aktien, also den Zufluss, latent den Ein­kommenssteuern zu unterstellen.


Art. 17b Abs. 1 DBG hält nämlich aus­drücklich fest, dass Mitarbeiterbeteili­gungen bei deren Erwerb besteuert wer­den müssen; die Zufluss-Besteuerung ist nur für Mitarbeiteroptionen vorgese­hen.

Gründeraktien und Erwerb zu Drittkonditionen

Im neuen Kreisschreiben 37 wird auch bestimmt, dass Aktien, die zum Zeit­punkt der Gründung einer Gesellschaft erworben werden, nicht als Mitarbeiter­beteiligungen im Sinne von Art. 17a DBG gelten.


Erwirbt ein Mitarbeiter Beteiligungsrechte zu Konditionen, wie sie auch ei­ner unabhängigen Drittperson gewährt werden, gelten diese als Wertschriften, nicht als Mitarbeiterbeteiligungen.

Fazit

Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung publizierten Anpassungen im Kreisschreiben Nr. 37 sind per 1. Januar 2021 in Kraft getreten und stellen eine positive Veränderung in den Bereichen Ermittlung des Ver­kehrswertes, Veräusserung der Aktien sowie Behandlung von Gründeraktien dar.


Dennoch empfehlen wir weiter­hin, die Besteuerung von Mitar­beiteraktien und die gewählte Bewertungsmethode vorgängig mit der Steuerbehörde verbind­lich zu regeln.