21.01.2021
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat per Ende Oktober eine Aktualisierung zum Kreisschreiben Nr. 37, das im Grundsatz die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen regelt, publiziert. Im folgenden Artikel zeigen wir die drei wesentlichen Anpassungen auf.
In den vergangenen Jahren haben die Steuerämter
ihre Praxis im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungen erheblich
verschärft. In vielen Fällen stellen die Steuerbehörden Fragen, sobald ein
Aktionär Aktien seiner Gesellschaft veräussert. Nebst dem Kaufvertrag ist auch
das Berechnungsmodell sowie ein allfälliger Aktionärbindungsvertrag einzureichen.
Sehr rasch – insbesondere wenn der Käufer ein Mitarbeiter der Gesellschaft ist – wird das Kreisschreiben Nr. 37 zur Hand genommen und die Transaktion unter dem Tatbestand der Mitarbeiterbeteiligung analysiert. Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) per Ende Oktober publizierten Aktualisierungen dieses Kreisschreibens betreffen die Ermittlung des Verkehrswerts, die Veräusserung der Aktien sowie die Gründeraktien.
Bis anhin sahen sich Unternehmen häufig mit der Problematik konfrontiert, dass bei nicht an der Börse kotierten Mitarbeiteraktien eine Regelung betreffend der Bestimmung des Verkehrswertes fehlte. Neu wurde nun die vereinfachte Formel der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), ein taugliches Instrument zur Bestimmung des Formelwertes eines Unternehmens, lanciert.
Selbstverständlich besteht weiterhin die Möglichkeit, andere Berechnungsmodelle in Anspruch zu nehmen. Wobei gesagt werden kann, dass die SSK-Formel ein relativ einfaches Modell ist und kaum Anlass zu Diskussionen gibt.
Wichtig zu beachten ist, dass die einmal gewählte Berechnungsmethode für den entsprechenden Mitarbeiterbeteiligungsplan zwingend beibehalten werden muss.
Wird ein Unternehmen mehr als fünf Jahre nach der Zuteilung der Mitarbeiteraktien verkauft, erzielt der Mitarbeitende einen steuerfreien Kapitalgewinn, auch wenn er seinerzeit die Aktien zu einem Formelwert erhalten hatte. Voraussetzung ist natürlich, dass die Mitarbeiteraktien im Privatvermögen gehalten werden.
Das ist erfreulich und bestätigt die Praxis, die in einzelnen Kantonen bereits heute gilt. Trotzdem sollte diese Regel die Steuerbehörden nicht dazu verleiten, bei allen Gesellschaften, ausser den börsenkotierten, bei der Zuteilung (Erwerb) immer von einem Formelwert auszugehen und damit den Verkauf der Aktien, also den Zufluss, latent den Einkommenssteuern zu unterstellen.
Art. 17b Abs. 1 DBG hält nämlich ausdrücklich fest, dass Mitarbeiterbeteiligungen bei deren Erwerb besteuert werden müssen; die Zufluss-Besteuerung ist nur für Mitarbeiteroptionen vorgesehen.
Im neuen Kreisschreiben 37 wird auch bestimmt, dass Aktien, die zum Zeitpunkt der Gründung einer Gesellschaft erworben werden, nicht als Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne von Art. 17a DBG gelten.
Erwirbt ein Mitarbeiter Beteiligungsrechte zu Konditionen, wie sie auch einer unabhängigen Drittperson gewährt werden, gelten diese als Wertschriften, nicht als Mitarbeiterbeteiligungen.
Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung publizierten Anpassungen im Kreisschreiben Nr. 37 sind per 1. Januar 2021 in Kraft getreten und stellen eine positive Veränderung in den Bereichen Ermittlung des Verkehrswertes, Veräusserung der Aktien sowie Behandlung von Gründeraktien dar.
Dennoch empfehlen wir weiterhin, die Besteuerung von Mitarbeiteraktien und die gewählte Bewertungsmethode vorgängig mit der Steuerbehörde verbindlich zu regeln.