19.11.2020
Mit den DAC-6-Richtlinien ist die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltung auch hierzulande angekommen. Diese haben für Schweizer Unternehmen vor allem administrative Folgen. Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt und auf was Sie sich einstellen müssen.
Um es vorneweg zu nehmen:
Die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuerplanungsmodelle ist nichts Neues, sondern existiert bereits seit dem 25. Juni 1998. In der Zwischenzeit hat es aber selbstverständlich verschiedene Anpassungen gegeben.
Aktuell verpflichtet die EU-Richtlinie 2018/822/EU vom 25. Mai 2018 zur EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU (DAC-6-Richtlinie) die EU-Mitgliedstaaten, eine Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen gesetzlich zu regeln. Ziel ist es, «grenzüberschreitende Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah zu identifizieren und zu verringern, um die Erosion des EU-Steuersubstrats zu verhindern».
Obwohl es sich um eine EU-Richtlinie handelt, hat sie Auswirkungen auf die Schweiz. Auch Schweizer Unternehmen sollten sich immer wieder die Frage stellen, ob eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung vorliegt, denn bei einer Nichtanmeldung drohen Bussen. Deren Höhe sind sehr unterschiedlich und hängen vom EU-Staat ab.
Grenzüberschreitend ist eine Steuergestaltung immer dann, wenn zwei EU-Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein Drittstaat betroffen sind. Folglich kann DAC-6 insbesondere Auswirkungen auf Schweizer Firmen haben, welche über Tochtergesellschaften in der EU verfügen oder auch, wenn die Schweizer Firma Teil eines EU-Konzerns ist.
Der Begriff der Gestaltung wurde in den neuen Richtlinien nicht eindeutig definiert, ist aber grundsätzlich weit zu verstehen. Entscheidend ist, ob auf die Steuergestaltung ein sogenanntes Kennzeichen (Hallmark) gemäss Anhang der Richtlinie zutrifft. Mitteilungspflichtig ist eine Gestaltung dann, wenn sie grenzüberschreitend ist und zusätzlich mindestens ein Kennzeichen erfüllt ist.
Aufgrund der Richtlinie ist auch der Intermediär meldepflichtig. Dieser konzipiert oder vermarktet eine Steuergestaltung oder stellt diese zur Umsetzung bereit. Als Intermediäre kommen insbesondere Steuerberater, Treuhänder, Rechtsanwälte und Banken in Frage, aber auch andere Berater, die für eine Gestaltung relevante Dienstleistungen erbringen.
Bezugnehmend auf die Schweiz kann festgehalten werden, dass reine Drittstaaten-Berater ohne irgendeinen EU-Anknüpfungspunkt keine Intermediäre sind und damit auch nicht als meldepflichtig gelten.
In diesem Fall müsste die Steuerpflichtige melden oder aber die andere Partei (bspw. die ausländische Tochter- oder die Muttergesellschaft).