Die Väter haben ab dem 1. Januar 2021 einen Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Doch welche Väter haben diesen Anspruch und wie kann der Vaterschaftsurlaub bezogen werden? Für die Unternehmen gibt es einiges zu beachten.
Was bisher allenfalls in Arbeitsverträgen oder Personalreglementen Realität war und nur teilweise und auf freiwilliger Basis von Unternehmen umgesetzt wurde, wird ab dem 1. Januar 2021 zu Recht und Pflicht: Die Väter haben einen gesetzlichen Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub.
Väter haben das Recht auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub, also auf zehn freie Arbeitstage. Sie können diesen Urlaub innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes beziehen, am Stück oder verteilt auf einzelne Tage. Für den Bezug des Vaterschaftsurlaubs und der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten, wobei die Rahmenfrist und der Anspruch am Tag der Geburt des Kindes beginnen.
Den Arbeitgebern ist es verboten, die Ferien des Arbeitnehmenden aufgrund des Bezugs des Vaterschaftsurlaubs zu kürzen. Zudem verlängert sich die Kündigungsfrist um die Anzahl zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Vaterschaftsurlaubstage.
Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub ist im Gegensatz zur Vaterschaftsentschädigung gemäss EOG (vgl. unten) an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Dadurch können Konstellationen entstehen, bei denen ein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub ohne Vaterschaftsentschädigung bestehen.
Der Vaterschaftsurlaub wird über das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft EOG sowie in der Verordnung EOV per 1. Januar 2021 eingeführt. Weitere Ausführungsbestimmungen werden folgen, insbesondere im Obligationenrecht.
Eine Vaterschaftsentschädigung erhält der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist (Entstehung des Kindsverhältnisses kraft Ehe mit der Mutter oder durch Vaterschaftsanerkennung) oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird (Entstehung des Kindsverhältnisses durch Vaterschaftsanerkennung oder gerichtlichen Entscheid). Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes muss er mit nachstehender Ausnahme erwerbstätig sein, sei es als Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbender.
Weiter muss er in den neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes obligatorisch bei der AHV versichert gewesen sein und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Ebenfalls Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung haben Väter, die aufgrund von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und entsprechende Taggelder beziehen.
Die Entschädigung für den bezogenen Vaterschaftsurlaub wird als Taggeld ausbezahlt und wird auf die gleiche Weise berechnet wie die Mutterschaftsentschädigung.
Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Bruttoeinkommens vor der Geburt, höchstens jedoch CHF 196 pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub und 14 bezahlte Taggelder beläuft sich der Gesamtbetrag somit auf maximal CHF 2744.
Finanziert wird der Vaterschaftsurlaub wie die Mutterschaftsentschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO). Dafür wird der EO-Beitragssatz ab dem 1. Januar 2021 von 0.45% auf 0.5% erhöht.
Mangels übergangsrechtlichen Bestimmungen ist nicht klar, ob der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung nur für Geburten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2021, oder auch für Geburten, die vor dem Inkrafttreten stattfinden, jedoch die Rahmenfrist für den Bezug des Vaterschaftsurlaubs erst nach dem 1. Januar 2021 endet (somit bei Geburten ab dem 2.07.2020), besteht. Hier bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen, wobei gemäss unserer Beurteilung die erste Auffassung mit den Geburten ab dem 1. Januar 2021 überwiegt.
Nicht klar ist, ob ein Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für die Vaterschaftsentschädigung nicht erfüllt, dennoch einen beschränkten Entschädigungsanspruch hat, beispielsweise im Umfang von 1-2 Tagen gemäss der bisherigen Regelung im Arbeitsrecht.
Es lohnt sich für die Unternehmen, ihre Arbeitsverträge und/ oder Reglemente auf ihre Gesetzmässigkeit hin zu prüfen und allenfalls zu ändern. Zudem werden bei Unternehmen Anpassungen und Handlungen durch den Antrag auf Erwerbsersatz, die Zahlung/Weitergabe der EO-Leistungen, bei der Zeiterfassung und der Lohnbuchhaltung notwendig.