17.06.2021
Ab dem kommenden Jahr erhöht sich der Ansatz für die Berechnung des Privatanteils an einem Geschäftsfahrzeug. Zu den grossen Profiteuren dieser Verordnungsanpassung gehören Arbeitnehmende, die ein Geschäftsfahrzeug besitzen und einen langen Arbeitsweg haben. Ob und wie die Arbeitgeber profitieren, hängt im Wesentlichen von der Umsetzung in den Kantonen ab.
Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmenden ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, das dieser auch privat verwenden kann, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Kosten für den privaten Gebrauch auf den Arbeitnehmenden zu überwälzen. In der Praxis kommt hierzu häufig eine Pauschale, der sogenannte Privatanteil auf Geschäftsfahrzeugen, zum Tragen. Der Privatanteil auf Geschäftsfahrzeugen erhöht den Lohn der Arbeitnehmenden und unterliegt den Einkommenssteuern und den Sozialversicherungsabgaben.
Bis und mit 31. Dezember 2021 wird der Privatanteil auf Geschäftsfahrzeugen mit monatlich 0.8% die Kosten für den privaten Gebrauch jährlich 9.6% auf dem Anschaffungspreis (exkl. MWST) berechnet. Die Grundlage für diese Berechnung bildet die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises (Fachinformation der Eidgenössischen Steuerverwaltung).
Erhält der Arbeitnehmende ein Geschäftsfahrzeug von seinem Arbeitgeber, muss er seinen Arbeitsweg seit Annahme der Fabi-Vorlage bei der direkten Bundessteuer als übriges Einkommen versteuern. Gleichzeitig darf der Arbeitnehmende bei der direkten Bundessteuer einen maximalen Fahrtkostenabzug von 3'000 Franken geltend machen. Dies führt dazu, dass bereits ab einem Arbeitsweg von mehr als zehn Kilometern ein übriges Einkommen versteuert werden muss. Für die Staats- und die Gemeindesteuern gelten die Bestimmungen der kantonalen Steuerverwaltungen, die unter Umständen wesentlich von der Regelung der direkten Bundessteuer abweichen.
Per 1. Januar 2022 setzt das Eidgenössische Finanzdepartement eine neue Verordnung über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (VO DBG C) in Kraft. Darin wird der Privatanteil Geschäftsfahrzeug neu geregelt. Die Kosten für den Arbeitsweg werden neu im Privatanteil Geschäftsfahrzeug berücksichtigt.
Aus diesem Grund steigt der Privatanteil Geschäftsfahrzeug von bisher 0.8% auf neu 0.9% pro Monat beziehungsweise auf 10.8% pro Jahr auf dem Anschaffungspreis (exkl. MWST).
Weil der Arbeitsweg in der Berechnung des Privatanteils Geschäftsfahrzeug berücksichtigt wird, entfällt der pauschale Fahrtkostenabzug von 3'000 Franken. Zudem müssen die Arbeitgeber den Aussendienstanteil nicht mehr im Lohnausweis deklarieren. Gemäss Mitteilung vom 17. März 2021 der Eidgenössischen Steuerverwaltung treten diese Änderungen für die direkte Bundessteuer per 1.1.2022 in Kraft (erweiterte pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen).
Aus der Mitteilung geht hervor, dass die Kantone diese Verordnungsänderung für die Staats- und die Gemeindesteuern übernehmen können, um die einheitlichen Regelungen für das Ausfüllen des Lohnausweises beizubehalten. Falls alle Kantone diese Regelung so übernehmen, können die Arbeitgeber von administrativen Vereinfachungen profitieren. Wenn die Kantone abweichende Bestimmungen einführen oder die bisherigen beibehalten, dürften diese Änderungen unter Umständen zu administrativen Mehraufwendungen führen. Es bleibt also abzuwarten, ob alle Kantone diese Verordnungsbestimmung übernehmen werden.
Nachfolgende Beispiele zeigen die Auswirkungen der Verordnungsänderung:
-> Mittlerer Arbeitsweg ohne Aussendienstanteil
Die Änderung der Verordnung über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (VO DBG C) bringt Arbeitnehmende mit einem langen Arbeitsweg, die nicht im Aussendienst tätig sind, einen Gewinn. Ob die Arbeitgeber ebenfalls als Profiteure aus der Verordnungsanpassung hervorgehen, hängt von der Umsetzung der Kantone ab und wird sich wohl erst im Laufe des kommenden Jahres zeigen.