Ehe für alle: Allgemeines und sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Gleichgeschlechtliche Paare können seit dem 1. Juli 2022 heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Analog zu gemischtgeschlechtlichen Ehepaaren gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher Güterstand. Durch einen Ehevertrag können die Eheleute einen anderen Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) wählen. Zudem dürfen nun auch verheiratete, gleichgeschlechtliche Paare gemeinsam ein Kind adoptieren. Sie haben dieselben Rechte sowie Sorge- und Unterhaltspflichten dem Kind gegenüber. Als Folge davon hat das Kind im Falle des Versterbens eines Elternteils Anspruch auf eine Waisenrente. Erbrechtlich ist es unerheblich, ob ein Paar verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.
Das neue Erbrecht: Mehr Flexibilität bei der Unternehmensnachfolge
Am 1. Januar 2023 wird das neue Erbrecht in Kraft treten. Zentrales Element der Revision ist die Reduktion der Pflichtteile. Der Pflichtteil ist jener Anteil am Erbanspruch eines gesetzlichen Erben oder einer gesetzlichen Erbin, der ihm vom Erblasser oder von der Erblasserin nicht entzogen werden kann. Durch die Verkleinerung des Pflichtteils der Nachkommen von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbes und die gänzliche Streichung des Pflichtteils der Eltern kann der Erblasser oder die Erblasserin über einen grösseren Anteil seines bzw. ihres Nachlasses frei verfügen. Dieser Schritt erhöht die Flexibilität bei der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge und wird die innerfamiliäre Übertragung eines Unternehmens erleichtern. Der Bundesrat schlägt dem Parlament weitere Massnahmen vor, um die familieninterne Nachfolge zu begünstigen, welche derzeit diskutiert werden.
Bedingte Gewinnbeteiligung bei À-fonds-perdu-Beiträgen
Sinn und Zweck der von Bund und Kantonen ausgerichteten Härtefallentschädigungen ist, dass die begünstigten Unternehmen damit ihre ungedeckten Fixkosten bezahlen können. Damit sollen Unternehmen, welche infolge der Coronapandemie hohe Umsatzausfälle erleiden, mit Beiträgen unterstützt werden. Um Überentschädigungen zu verhindern, sehen das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung eine bedingte Gewinnbeteiligung vor: Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über CHF 5 Mio., denen ab dem 1. April 2021 ein À-fonds-perdu-Beitrag zugesichert wurde, und die im Jahr von dessen Ausrichtung einen steuerbaren Jahresgewinn erzielen, haben die erhaltenen Härtefallgelder bis zur Höhe des Jahresgewinns zurückzuerstatten. Es stellt sich somit die Frage, wie der für die allfällige Rückerstattungspflicht massgebliche Gewinn zu ermitteln ist.
Steuerliche Auswirkungen von Photovoltaikanlagen (Solaranlagen)
Bei selbstbewohnten Liegenschaften im Privatvermögen können werterhaltende Aufwendungen (Reparatur- und Renovationskosten), Versicherungsprämien und Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Investitionen im Sinne von wertvermehrenden Aufwendungen, die bei der Liegenschaft zu einer dauernden Wertvermehrung führen (z. B. Einbau einer Sauna) sind hingegen nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme gibt es diesbezüglich bei Auslagen für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen: Bei der direkten Bundessteuer und in praktisch allen Kantonen können sowohl Investitionen in Erd- oder Luftwärmepumpen, in Pelletheizungen und dergleichen als auch Investitionen in solare Warmwasseranlagen, solare Heizungsunterstützung und Photovoltaikanlagen von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. In den nachfolgenden Ausführungen wird von selbstbewohnten Liegenschaften im Privatvermögen ausgegangen.
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