Am 1. Januar 2023 ist das revidierte Aktienrecht in Kraft getreten. Welche Auswirkung hat dies für Ihre Gesellschaft?
Aktienkapital in Fremdwährung (USD, JPY, EUR, GBP) möglich, sofern funktionale Währung
Nennwerte von weniger als 1 Rappen möglich
Einführung eines Kapitalbandes (bedarf Statutenbestimmung)
Ausschüttung von Zwischendividenden aus dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahrs
Neuerung bei der Generalversammlung (GV):
Virtuelle GV
Hybride GV
Schriftliche GV
GV im Ausland (bedarf Statutenbestimmung)
Erweiterte Pflichten des Verwaltungsrats:
Informationspflichten bei Interessenskonflikten
Handlungspflichten bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit
Erweiterung der Rückerstattungspflicht von ungerechtfertigt bezogenen Leistungen auf den Verwaltungsrat und die Geschäftsführung
Prüfung der Jahresrechnung bei Kapitalverlust auch bei Opting-out
Mit dem neuen Aktienrecht werden diverse Aktionärsrechte sowie die Einberufung von Gesellschafterversammlungen neu geregelt, insbesondere werden Minderheitsrechte gestärkt. Wir empfehlen zu prüfen, ob die bestehenden Aktionärs- und Gesellschaftervereinbarungen noch mit dem aktuell geltenden Recht übereinstimmen.
Das neue Aktienrecht gewährt einen grossen Gestaltungsspielraum, der durch die Unternehmen wahrgenommen werden kann. Um diesen Spielraum optimal ausnutzen zu können, ist eine Statutenänderung notwendig. Wir empfehlen, zu überprüfen, ob die Statuten noch Ihren Bedürfnissen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Die Einberufung zur Generalversammlung (GV) ist einfacher geworden, insbesondere müssen gewisse Unterlagen nur noch zur Verfügung gestellt werden (keine Pflicht mehr zur Auflage am Sitz der Gesellschaft). Gleichzeitig wurden die Anforderungen an die Protokollführung erhöht. Wir empfehlen, zu überprüfen, ob Ihre Standarddokumentation mit dem aktuell geltenden Recht vereinbar ist, und mögliche Vereinfachungen umzusetzen.
Rangrücktrittsvereinbarungen müssen sich nach revidiertem Aktienrecht auch über die Zinszahlungen erstrecken. Wir empfehlen Ihnen, zu prüfen, ob Ihre Rangrücktrittsvereinbarungen mit dem aktuell geltenden Recht übereinstimmend sind.
Bei einem Kapitalverlust kann der Jahresabschluss nur dann gültig von der GV abgenommen werden, wenn die Revisionsstelle, oder bei einem Opting-out der vom Verwaltungsrat bestimmte zugelassene Revisor, die Jahresrechnung geprüft hat.
Das neue Aktienrecht gewährt viel Flexibilität, die jedoch ein Handeln der Gesellschaft benötigt. Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, um den individuellen Handlungsbedarf für Ihre Gesellschaft mit Ihnen zu besprechen, und empfehlen proaktiv, die Statuten an die neue Gesetzgebung anzupassen.