27.10.2016
Sozialversicherungsanstalten nehmen Dividendenzahlungen an die mitarbeitenden Gesellschafter bei Lohnkontrollen genauer unter die Lupe. Das Verhältnis zwischen Lohn und Dividende muss im Lot sein. Sind die Dividenden an Angestellte zu hoch, schreitet die Ausgleichskasse ein. Denn auf Lohnentschädigungen fallen Sozialversicherungsbeiträge an, nicht so auf Dividenden.
Im Gegenzug dazu sehen sich Sozialversicherungen seit der Einführung der neuen Praxis mit sinkenden AHV-Lohnbeiträgen konfrontiert. Dadurch gibt es nun vermehrt Fälle, in denen die Ausgleichskasse einschreitet und Dividenden in Lohn umqualifiziert. Sie stützen sich darauf, dass der Lohn zu tief sei und die Dividende demnach einen Lohnbestandteil beinhalte. Die Voraussetzungen für eine Umqualifikation hängen von beiden Kriterien ab: zu tiefer Lohn oder übermässige Dividende.
Das Bundesgericht befasste sich mittlerweile mit solchen Fällen und hat seine Urteile auf das Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008 in der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer abgestützt. Dadurch wird bei überhöhten Dividenden (mehr als 10% des Unternehmenswerts) geprüft, ob der Lohn auch einem Drittvergleich standhält. Das Bundesgericht hat in einem sehr frühen Urteil entschieden, dass auf den Steuerwert und nicht auf den Nennwert abgestellt werden muss. Die meisten publizierten Bundesgerichtsurteile betrafen die Frage des zu tiefen Lohns. In Fällen bei denen der Lohn demnach zu tief ist, korrigiert die Ausgleichskasse und erhebt AHV/IV/EO-Beiträge auf der entsprechenden Differenz. Solange jedoch der Lohn als angemessen gilt, gibt es auch in Fällen, bei denen die Dividende zehn Prozent des Unternehmenswerts übersteigt, nichts zu korrigieren.
Doch was gilt nun als angemessener Lohn? Früher stützte man sich öfters auf die Nidwaldner Praxis ab, welche einen Geschäftsführerlohn von CHF 120‘000 als angemessen betrachtet. Davon ist man mittlerweile abgekommen, weil die Lohnverhältnisse je nach Region, Branche, Erfahrung, Alter etc. sehr unterschiedlich sind.
Nach wie vor ist es jedoch Sache der Behörden und Gerichte, den Lohn-Drittvergleich vorzunehmen. Damit müssen sie beweisen, dass die Entlöhnung einem Drittvergleich nicht standhält. Die Ausgleichskasse wendet bei ihren Drittvergleichsberechnungen das sogenannte Salarium an. Bei diesem handelt es sich um einen Lohnvergleich im Internet, der sich auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung abstützt. Der angemessene Lohn kann unter der Webseite www.lohnrechner.bfs.admin.ch berechnet werden. Auch das Bundesgericht stützt sich auf das Ergebnis des Lohnrechner Salarium ab.