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14.09.2020

Quellensteuer 2021

OBT AG
Quellensteuer 2021

Mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wurden die Grundlagen neu geregelt. Diese Bestimmungen treten zusammen mit mehreren darauf basierenden Verordnungsänderungen auf den 1. Januar 2021 in Kraft.

Quellensteuer 2021

Detaillierte Informationen sind im Kreisschreiben Nr. 45, welches am 12. Juni 2019 publiziert wurde, zu finden (siehe unten). Diese Änderungen betreffen Ihre Firma, wenn Sie quellensteuerpflichtige Mitarbeitende in der Lohnbuchhaltung abrechnen. In Zukunft braucht es für die Tarifbestimmung, die Abrechnung und die ELM-Deklaration erweiterte Personalangaben. Eine Anpassung im Abacus ist notwendig, um die Berechnungsgrundlagen abzubilden.


Wir empfehlen Ihnen, sich bereits heute mit der Thematik «Quellensteuer 2021» zu befassen, und schlagen folgendes Vorgehen für die Umstellung vor:


Überprüfung Quellensteuer-Personalstammdaten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Richtigkeit und Aktualität dieser Daten zu sorgen. Die Daten müssen daher periodisch überprüft und ggf. im Abacus aktualisiert werden. Wir empfehlen Ihnen, bereits heute diese Daten bei Ihren QST-pflichtigen Mitarbeitenden zu erheben, damit sie rechtzeitig bis Ende 2020 per Zeitachse Januar 2021 im Abacus Personalstamm eingepflegt, angepasst und ergänzt werden können.


Auf Wunsch bieten wir Ihnen ein 6-seitiges Stammblatt an, welches als Word-Serienbrief integriert wird. Der Word-Serienbrief (Prog. L371) ist eine Standardfunktion im Abacus. Der Vorteil dieser Variante ist, dass die Stammblätter vor dem Ausdrucken direkt mit den Mitarbeiterdaten ausgefüllt werden, welche bereits heute im Personalstamm erfasst sind. Dies erleichtert die Anpassung und Ergänzung der fehlenden Daten. Bei Interesse an der integrierten Serienbrief-Funktion oder an einer leeren Mustervorlage von Abacus im Word-Format für die Quellensteuer-Stammdatenerhebung wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Abacus Betreuer oder an unseren Servicedesk.


Planung Update und Servicepack

Abacus hat die neue Berechnungsgrundlage für die Quellensteuer 2021 in den Versionen 2020 2019 implementiert.


Bitte planen Sie, falls nicht bereits geschehen, das Update auf Version 2019 oder 2020 inkl. Servicepack vom 15. Oktober 2020 (V.2019) oder Servicepack vom 15. September 2020 (Version 2020). Version 2018 und ältere Abacus-Versionen werden die Quellensteuer ab 1. Januar 2021 nicht mehr in jedem Anwendungsfall korrekt rechnen.


Wenn Sie nur wenige Mitarbeitende mit Quellensteuer und keine der unten erwähnten QST-Fälle haben, können Sie auch mit diesen Versionen weiterhin die Quellensteuer automatisch berechnen und die Abrechnungen an die Quellensteuerämter via L2995 ELM übermitteln. In diesen Fällen sind ein Update und eine Umstellung in den Lohnarten nicht zwingend notwendig.


Planung Umstellung QST-Lohnarten

Bitte reservieren Sie neben dem Update zusätzlich Zeit mit Ihrem Lohnberater für die Lohnartenumstellung und die Kontrolle der Berechnung der Quellensteuer ab 2021. Diese Arbeiten müssen nicht unmittelbar nach dem Datenupdate stattfinden, aber spätestens vor dem ersten Lohnlauf im Januar 2021. Die nötigen QST-Stammdaten können Sie bereits nach dem Datenupdate auf Version 2019 (ab Servicepack vom 15. März 2020) oder auf Version 2020 im Programm L31 (Personalstamm) per Zeitachse Januar 2021 einpflegen und anpassen.


Fragen für Lohnartenumstellung

Bitte beantworten Sie bereits heute die folgenden Fragen, damit wir beim Umstellungstermin wissen, was alles angepasst werden muss, und die Arbeiten möglichst effizient durchgeführt werden können.


  • Haben Sie QST-pflichtige Mitarbeitende, welche unter dem Monat ein- oder austreten (Ein-/Austritte pro rata)? Hinweis: Die QST-Berechnung erfolgt für diese Fälle nach dem Datenupdate V.2019 oder V.2020 mit Servicepack Herbst 2020 automatisch korrekt und benötigt keine weiteren Einstellungen.
  • Haben Sie QST-pflichtige Mitarbeitende im Stundenlohn? Wie werden diese abgerechnet – regelmässig oder unregelmässig? Regelmässig ist ein Stundenlohn auch, wenn die Anzahl Arbeitsstunden schwanken, aber jeden Monat eine Zahlung erfolgt.
  • Haben Sie bereits eine Lohnart oder ein Feld, welche den Beschäftigungsgrad der regelmässig arbeitenden Stundenlöhner berechnet? Ist die durchschnittliche monatliche oder wöchentliche Arbeitszeit im Abacus bereits korrekt hinterlegt? Wenn ja: Auf dem Arbeitsort im Programm L443 oder in einem anderen Feld/Lohnart?
  • Haben Sie QST-pflichtige Mitarbeitende mit weiteren Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern oder sonstigen anderweitigen Einkünften wie z.B. Renten? Falls ja, müssen das Pensum oder der Bruttolohn sowie die monatliche Arbeitszeit vom anderen Arbeitgeber ermittelt werden.
  • Haben Sie QST-pflichtige Mitarbeitende, welche im Ausland leben und tageweise im Ausland arbeiten?
  • Haben Sie QST-pflichtige Mitarbeitende, welche mit Nebenerwerb im Tarif D eingereiht sind? Hinweis: Dieser Tarif wird per 1. Januar 2021 abgeschafft (neuen, ordentlichen Tarifcode per 1. Januar 2021 verwenden).
  • Bezahlen Sie manchmal Lohnbestandteile aus, welche vor oder erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, d.h. nachträglich einen Rechtsanspruch haben (z.B. Bonus)?
  • Zahlen Sie Boni aus, welche das Vorjahr betreffen, oder solche, welche nicht vorgängig vereinbart wurden?
  • Können wir den Beschäftigungsgrad der Mitarbeitenden auf die Lohnabrechnung drucken? Wir empfehlen das, damit der Arbeitnehmer mit QST allfällig anderen Arbeitgebern das Pensum mitteilen kann.

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