30.03.2017
Seit Mitte Februar hat das Hin und Her im Zusammenhang mit den Verzugszinsen beim Meldeverfahren der Verrechnungssteuer ein Ende. Unternehmen, die bereits bezahlte Verzugszinsen zurückerstattet haben möchten, tun gut daran, möglichst rasch mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Kontakt zu treten.
Am 30. September 2016 sagte das Parlament Ja zur Änderung des Bundesgesetzes und nach Ablauf der Referendumsfrist hat der Bundesrat beschlossen, die Art. 16 Abs. 2bis VStG (kein Verzugszins-Meldeverfahren) und Art. 70c VStG (Übergangsbestimmung) auf den 15. Februar 2017 in Kraft zu setzen. Art. 16 Abs. 2bis VStG besagt neu, dass keine Verzugszinsen geschuldet sind, sofern die materiellen Voraussetzungen für das Meldeverfahren erfüllt sind. Diese Bestimmung kann erfreulicherweise «rückwirkend» bis auf den 1. Januar 2011 angewendet werden.
Sofern die Voraussetzungen des Meldeverfahrens erfüllt und die Verzugszinsforderungen noch nicht bezahlt worden sind, werden diese seitens der ESTV annulliert; bereits bezahlte Verzugszinsen erstattet sie zurück, vorausgesetzt, die Steuerpflichtigen stellen der ESTV einen Antrag auf Rückzahlung. Ohne einen Antrag mittels Formular 1 RVZ werden die bezahlten Verzugszinsen nicht rückerstattet. Das Formular kann seit dem 15. Februar 2017 auf der Webseite der ESTV heruntergeladen werden.
Achtung: Ein Anspruch auf Rückzahlung der Verzugszinsen besteht nur dann, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt waren.