19.12.2019
Das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des «Global Forum» über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke ist seit dem 1. November in Kraft. Infolge der Teil-Abschaffung von Inhaberaktien sowie der Verschärfungen bei den Meldepflichten und bei der Führung der gesellschaftsrechtlichen Verzeichnisse hat das neue Gesetz auch einschneidende Konsequenzen für die KMU-Welt.
Seit dem 1. November 2019 sind Inhaberaktien gemäss Art. 622 Abs. 1bis OR nur noch zulässig, wenn eine Aktiengesellschaft entweder Beteiligungspapiere an der Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. In diesem Fall muss die Gesellschaft die Eintragung der Zulässigkeit der Inhaberaktien im Handelsregister bis spätestens 30. April 2021 veranlassen.
Bis zum 30. April 2021 müssen die übrigen Aktiengesellschaften ihre Inhaberaktien durch Statutenänderung in Namenaktien umwandeln. Andernfalls werden die Inhaberaktien am 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die umgewandelten Aktien behalten ihren Nennwert, ihre Liberierungsquote und ihre bisherigen Stimm- und Vermögensrechte. Die Übertragbarkeit der neuen Namenaktien ist nicht beschränkt.
Bei der automatischen Umwandlung dürfen nur diejenigen Aktionäre ins Aktienbuch eingetragen werden, die ihre Meldepflicht nach geltendem Recht erfüllt haben. Sodann muss im Aktienbuch vermerkt werden, für welche Aktien keine Meldung erfolgt ist und dass die mit ihnen verbundenen Stimm- und Vermögensrechte nicht ausgeübt werden dürfen.
Ein Aktionär, der seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, muss die Eintragung im Aktienbuch der Gesellschaft bis spätestens 1. November 2024 beim Gericht beantragen. Hat ein Aktionär seine Eintragung im Aktienbuch beim Gericht nicht fristgemäss beantragt oder das Gericht seine Eintragung vor dem 1. November 2024 rechtskräftig ablehnt, werden die Aktien von Gesetzes wegen nichtig und durch eigene Aktien der Gesellschaft ersetzt, über welche die Gesellschaft frei verfügen kann.