31.08.2016
Seit Anfang Jahr ist der überarbeitete Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER 21 für Nonprofit-Organisationen (NPO) in Kraft. Dessen Ziel, unklare Bestimmungen zu präzisieren und die Struktur zu straffen, scheint erreicht. Zudem sind die Änderungen konsistent ins gesamte FER-Konzept eingebunden. Ein Überblick über die wesentlichen Auswirkungen auf einzelne Bestandteile der Jahresrechnung.
Bei den Erläuterungen zur Bilanz wird auf FER 2 (Bewertung) und FER 3 (Darstellung und Gliederung) verwiesen. Zudem lässt der Standard explizit eine Gliederung in sachgerechter Form aufgrund möglicher Besonderheiten von gemeinnützigen Nonprofit-Organisationen zu.
Aktiven aus Zuwendungen (sogenannte Naturalspenden) sind im Sinne des Vorsichtsprinzips zum tieferen Wert aus Markt- oder Nutzwert zu bilanzieren (FER 21.5). Ein gesonderter Ausweis in der Bilanz oder im Anhang ist bei Aktiven, die einer Gebrauchs- oder Eigentumsbeschränkung unterliegen vorgesehen (FER 21.6). Bei Liegenschaften kann dies beispielsweise in Form von einem Veräusserungsverbot, einem Miteigentum oder einem Nutzniessungsrecht vorliegen.
Die Gliederung der Passiven in Verbindlichkeiten, Fondskapital und Organisationskapital wurde präzisiert. Dabei wird deutlich, dass Mittel von Dritten mit einem einschränkenden Verwendungszweck als zweckgebundene Fonds im Fondskapital auszuweisen sind (FER 21.8). Mittel ohne Verwendungsbeschränkung durch Dritte gelangen über die Betriebsrechnung (z.B. Spendenertrag) ins Organisationskapital (FER 21.9).
Das Organisationskapital gliedert sich in Grundkapital, gebundenes Kapital und freies Kapital. Beim gebundenen Kapital handelt es sich um Mittel, denen die Organisation selbst einen Verwendungszweck auferlegt hat (FER 21.35).
Die Gliederung der Betriebsrechnung ist weiterhin nach dem Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren möglich. Zudem ist die Unterscheidung zwischen zweckgebundenen und freien Zuwendungen in der Betriebsrechnung oder im Anhang auszuweisen (FER 21.13). Das Bruttoprinzip gilt für die gesamte Betriebsrechnung und für Fundraising-Aktivitäten (auch bei Outsourcing-Lösungen) wird das Bruttoprinzip explizit erwähnt (FER 21.14).
Die in der Praxis mehrheitlich angewandte Darstellung von Zuweisung / Entnahme an das Organisationskapital in der Betriebsrechnung, die so zu einem ausgeglichenen Jahresergebnis null führt, ist nach wie vor freiwillig anwendbar.
Für diese Angaben wird in den Erläuterungen auf FER 5 (Ausserbilanzgeschäfte) und FER 6 (Anhang) verwiesen. Sofern die Jahresrechnung nach Swiss GAAP FER gleichzeitig als statutarische Jahresrechnung dient, sind die Vorschriften des neuen Rechnungslegungsrechts zusätzlich zu beachten, Im Anhang von Nonprofit-Organisationen sind folgende Angaben im Sinne von FER 21 (falls nicht in Bilanz oder Betriebsrechnung ersichtlich) zu berücksichtigen (FER 21.20-25):
Marktwert der Wertschriften im Finanzanlagevermögen (Bilanz oder Anhang)
Administrativer Aufwand (inkl. Personalaufwand) mit Berechnungsmethode
Fundraising- und Werbeaufwand (inkl. Personalaufwand) mit Berechnungsmethode
Unentgeltlich erhaltene Zuwendungen (Sachen, Dienstleistungen, Freiwilligenarbeit)
Gesamtbetrag aller Vergütungen
oberstes Leitungsorgan (z.B. Vorstand oder Stiftungsrat)
Geschäftsleitung
Für die Geldflussrechnung ergaben sich mit Verweis auf FER 4 (Geldflussrechnung) keine wesentlichen Änderungen. Die Rechnung über die Veränderung des Kapitals umfasst neben dem Organisationskapital auch das Fondskapital. Dabei werden klare Bestimmungen bezüglich der Bezeichnung, der Zweckbestimmung, der Zusammenfassung gleichartiger Positionen und bei Transfers zwischen Fonds geschaffen.
Der Leistungsbericht ist Teil des Geschäftsberichts und kann in den Jahresbericht integriert werden (FER 21.4). Eine Revisionspflicht ist wie bisher nicht vorgesehen. Um den Bericht zu erstellen, gelten sinngemäss die Grundsätze: Wesentlichkeit, Stetigkeit, Vergleichbarkeit, Verlässlichkeit und Klarheit. Inhaltlich sind neben den obligationsrechtlichen Vorschriften die Ziffern FER 21.26-28 zu beachten.
Im überarbeiteten FER 21 bestehen keine eigenen Vorschriften zur Konsolidierung. Stattdessen wird auf die Bestimmungen von FER 30 (Konzernrechnung) verwiesen (FER 21.2 und FER 21.29). Dabei gilt zu beachten, dass das Kontrollprinzip uneingeschränkt gilt. Liegt Beherrschung vor, sind wesentliche Beteiligungen ungeachtet der obligationsrechtlichen Grössenkriterien (20/40/250) zu konsolidieren.
Die überarbeiteten 21 Zewo-Standards wurden per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.