Steuerplanung ist grundsätzlich eine langfristige Sache und sollte immer den Bedürfnissen des Unternehmens, der Firmeninhaber oder der Anteilseigner entsprechen. Wichtig ist dabei, dass das Optimieren von Steuern und nicht das Sparen im Vordergrund steht. Gleichzeitig sei aber festgehalten, dass sich das zu rasche Ausreizen sämtlicher Möglichkeiten des Steuersparens auch kontraproduktiv auswirken kann.
Der per Abschlussstichtag offene Debitorenbestand ist soweit zu bereinigen, dass dubiose oder schwer einbringliche Forderungen ausgeschieden oder wertberichtigt werden.
Unsere Steuertipps:
Der Bewertung des Warenlagers kommt insbesondere in einem Handelsbetrieb eine hohe Bedeutung zu. Dieses sollte zu Einstandspreisen, exkl. MWST, aufgenommen werden. Bei sinkenden Preisen sind (nach dem Niederstwertprinzip) die Tagespreise anlässlich der Inventaraufnahme einzusetzen.
Unsere Steuertipps:
Bei Abschreibungen auf dem sachlichen Anlagevermögen bestehen schweizweit geltende Abschreibungssätze. Dabei ist es wichtig, zwischen degressiven (vom Buchwert) oder linearen Abschreibungen (vom Anschaffungswert) zu unterscheiden. Die Sätze für letztere entsprechen der Hälfte.
Die Abschreibungsmethode muss also wohl überlegt sein, da bei degressiven Abschreibungen während der ersten Jahre deutlich höhere Abschreibungen resultieren.
Die durch die Gesetzesänderung per 1. Januar 2011 geschaffenen interessanten Möglichkeiten hinsichtlich der privilegierten Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit müssen einzeln und konkret geprüft werden.
Unsere Steuertipps:
Verpflichtungen, die zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung betragsmässig noch ungenau oder zeitlich nicht exakt abschätzbar sind, werden als Abgrenzungen verbucht. Dazu gehören auch Aufwandspositionen wie z.B. Vorausleistungen von Kunden oder Mietern. Massgebend dabei ist der Zeitraum der Leistungserbringung.
Unsere Steuertipps:
Darunter fallen mittel- bis langfristige Rückstellungen für BVG-Arbeitgeber-Beitragsreserven, Baugarantien und Risiken aus weiteren Gewährleistungen, Grossreparaturen, Überstunden-/Ferienguthaben, Firmenjubiläen, Prozessrisiken, Bürgschaftsverpflichtungen, Rücklagen für den Umweltschutzbereich, Ersatzbeschaffungen, Rücklagen für Forschung und Entwicklung, Risiken für Währungsschwankungen oder Erneuerungsfonds bei Liegenschaftsgesellschaften.
Unsere Steuertipps:
Die privilegierte Besteuerung der Dividende beim Empfänger hat die Diskussionen rund um die Frage «Lohnnachtrag oder Dividende» bei mitarbeitenden Inhabern einer Kapitalgesellschaft neu entfacht. Diese gilt es individuell zu prüfen, denn ein Missverhältnis zwischen Lohn und Dividende kann teuer zu stehen kommen. Augenfällig ist bei der Strategie «Dividende statt Lohn» der Wegfall der Sozialleistungen, aber auch die Tatsache, dass der bewusst höher ausgewiesene Gesellschaftsgewinn auch höhere Aktienwerte auslöst und Gewinnsteuern bei der Gesellschaft sowie Vermögenssteuern beim Aktionär anfallen.
Ein Vorteil der Dividende ist sicher auch, dass sie beim Empfänger erst im Folgejahr nach dem Jahresabschluss zur Besteuerung gelangt und somit genügend Zeit bleibt, auf der privaten Ebene z.B. mittels Einkauf in die Pensionskasse oder beim Liegenschaftsunterhalt steuermildernde Massnahmen einzuleiten.