Eigentlich sind Kapitalgewinne bei Veräusserungen von privaten beweglichen Vermögenswerten gemäss der gesetzlichen Regelung steuerfrei. Tendenzen in der Steuerpraxis zeigen, dass solche Veräusserungsgewinne trotzdem immer mehr besteuert werden. Vor allem bei Verkäufen im Zusammenhang mit der Nachfolgeregelung in Unternehmen müssen steuerliche Folgen daher noch genauer geprüft werden.
«Bereits in seiner Praxis zum Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Begriff des Einkommens aus einer (Erwerbs-)Tätigkeit weit zu interpretieren ist. Es handelt sich dabei nicht nur um Einkommen aus einer vertraglich vereinbarten Gegenleistung im engeren Sinne. Ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit liegt vielmehr bereits dann vor, wenn zwischen der Leistung, die der Steuerpflichtige erhält, und seiner Tätigkeit ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, dass die Leistung die Folge der Tätigkeit ist und der Steuerpflichtige die Leistung im Hinblick auf seine Tätigkeit erhält (...). ... Demgegenüber stellt die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne mit Blick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und das diesen konkretisierende Reinvermögenszugangsprinzip eine systemwidrige Ausnahme dar (...)».
Der vom Bundesgericht beurteilte Fall ist ein Extremfall. Dessen Begründungen haben jedoch zur Folge, dass die Weiterführung der Mitarbeit des bisherigen Aktionärs im Unternehmen ausreichen kann, um den beim Aktienverkauf erzielten Kapitalgewinn ganz oder teilweise als Erwerbseinkommen zu besteuern. Aus diesem Grund muss die neue Praxis in allen Fällen, bei denen der Verkäufer weiter im Unternehmen mitarbeitet, geprüft werden.
Zu beachten ist, dass eine Umqualifizierung von Veräusserungserlösen in steuerbares Einkommen auch sozialversicherungsrechtliche Folgen haben kann.
Seit einigen Jahren wird von den Steuerbehörden vermehrt geprüft, ob Beteiligungen zu Vorzugspreisen verkauft werden. Dies kann folgende Steuerfolgen haben:
Der Wert von Beteiligungen hängt von vielen Faktoren ab. So können sich abzeichnende zukünftige negative Marktentwicklungen oder eine grosse Abhängigkeit des Betriebs vom Verkäufer oder vom Käufer zur Folge haben, dass die Parteien den Wert der Beteiligung tief ansetzen.
Die Steuerbehörden stellen jedoch bei der Beurteilung oft auf die steueramtliche Schätzung ab, welche auf dem Gewinn der letzten Jahre beruht und die besonderen Umstände des konkreten Falls nicht berücksichtigt. Dies führt oft dazu, dass das Vorliegen eines Vorzugpreises zu Unrecht bejaht wird. Falls tatsächlich ein Vorzugspreis vorliegt, können daraus Schenkungs- oder Einkommenssteuern resultieren. Die Abgrenzung zwischen Schenkung und Lohn gestaltet sich in der Praxis oft sehr schwierig und ist individuell nach Beurteilung des Einzelfalls vorzunehmen. Besteht ein genügend enger wirtschaftlicher Bezug zum Arbeitsverhältnis, was bei mitarbeitenden Käufern oft als gegeben erachtet wird, ist die Qualifikation des Schenkungsbetrags als Lohn ein erhebliches Risiko.
Demgegenüber wird eine Schenkung angenommen, wenn die Schenkung nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnisses erfolgt (siehe Grafik «Entscheidungsbaum»).