Aufgrund des Coronavirus stecken viele Unternehmen in einem finanziellen Engpass. Was kann im Hinblick auf eine vorübergehende finanzielle Entlastung unternommen werden? Eine (Er-)Lösung scheint im Moment die Kurzarbeit zu sein. Wir zeigen Ihnen, was hinter diesem Begriff steckt und wie Ihr Unternehmen davon profitieren kann.
Mit der Einführung von Kurzarbeit im Betrieb sollen vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgeglichen und Arbeitsplätze gesichert werden. Folglich stellt die Kurzarbeitsentschädigung eine Alternative zu drohenden Kündigungen dar. Sofern die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind, werden von der Arbeitslosenversicherung des jeweiligen Kantons Kurzarbeitsentschädigungen ausgerichtet.
Mit dem Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers wird eine vorübergehende Reduktion der vertraglichen Arbeitszeit oder die gänzliche Einstellung der Arbeit beantragt. Der Arbeitnehmer erhält in diesem Fall zwar weniger Lohn als vertraglich vereinbart, im Gegenzug behält er seinen Job sowie den umfassenden sozialen Schutz innerhalb des Arbeitsverhältnisses. Zudem resultieren keine Beitragslücken in der beruflichen Vorsorge.
Der Arbeitgeber kann einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für betroffene Arbeitnehmer geltend machen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) erfüllt sind. Er hat zu beachten,
Grundsätzlich muss die Kurzarbeit mindestens zehn Kalendertage vor Beginn der beabsichtigten Inanspruchnahme der Entschädigung bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle am Sitz des Betriebs angemeldet werden. Die Anmeldefrist beträgt ausnahmsweise drei Kalendertage, wenn besondere Umstände vorliegen – dies ist unseres Erachtens aufgrund des Coronavirus der Fall. Zudem sehen gewisse Kantone bereits verkürzte Fristen vor.
Erfolgt eine Voranmeldung zu spät, ist der Arbeitsausfall erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist anrechenbar. Mit der Anmeldung müssen diverse Unterlagen eingereicht und der Anspruch begründet werden. Der generelle Verweis auf das neue Coronavirus reicht nicht aus, um einen Anspruch zu begründen. Der Arbeitgeber muss glaubhaft darlegen, weshalb die im Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind.
Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls. Beträgt die Kurzarbeit 40% bei einem monatlich vereinbarten Lohn von 5'000 Franken (100%-Pensum), erhält der Arbeitnehmer als Lohn weiterhin 3'000 Franken (entspricht 60% von 5'000 Franken) sowie eine Kurzarbeitsentschädigung von 1'600 Franken (entspricht 80% von 2'000 Franken). Sein Verdienstausfall beträgt folglich 400 Franken. Die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge sind jedoch weiterhin auf dem vollen Lohn von 5'000 Franken abzuführen.
Die Kurzarbeitsentschädigung wird innerhalb von zwei Jahren während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet. Ein monatlicher Arbeitsausfall von mehr als 85% ist nur während längstens vier Abrechnungsperioden anrechenbar.