Diese Webseite verwendet Cookies

Wir verwenden Cookies, um unsere Webseite nutzerfreundlich zu gestalten, sie fortlaufend zu verbessern und die Zugriffe auf unsere Webseite zu analysieren. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Zurück zur Übersicht

23.01.2020

Ausländische Firmen – mehr Klarheit in Sachen Mehrwertsteuer

Ausländische Firmen – mehr Klarheit in Sachen Mehrwertsteuer

Anfang November 2019 hat die Eidg. Steuerverwaltung eine neue MWST-Information «Ausländische Unternehmen» herausgegeben. In dieser werden die wichtigsten Themen betreffend Steuer-, Abrechnungs- und Buchführungspflicht für Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland behandelt.

Mit der neu publizierten MWST-Information fasst die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) nicht nur die wichtigsten Punkte für ausländische Unternehmen zusammen, sondern beseitigt auch einige Unklarheiten. Im Folgenden gehen wir für Sie auf die wichtigsten Punkte ein.


Obligatorische Steuerpflicht

Ausländische Unternehmen in der Schweiz werden aufgrund der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Gesetzesanpassung ab der ersten im Inland erbrachten Leistung obligatorisch MWST-pflichtig, wenn der weltweite steuerbare Umsatz 100’000 Franken oder mehr beträgt. Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine oder gemeinnützige Institutionen liegt die Umsatzgrenze bei 150’000 Franken.

Befreiung von der Steuerpflicht

Ein ausländisches Unternehmen muss sich gemäss Art. 10 Abs. 2 MWSTG bzw. Art. 121a MWSTV nicht im MWST-Register eintragen lassen, wenn es unabhängig von der Umsatzgrösse ausschliesslich eine oder mehrere der nachfolgenden Leistungsarten erbringt:


  • Von der Steuer ausgenommene Leistungen (Art. 21 Abs. 2 MWSTG)
  • Von der Steuer befreite Leistungen (Art. 23 MWSTG)
  • Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet, ausser wenn es sich um Telekommunikationsdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger handelt
  • Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz sowie Lieferung von Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland


Sind die Voraussetzungen für die obligatorische Steuerpflicht nicht erfüllt, besteht die Möglichkeit, sich frühestens auf den Beginn der aktuellen Steuerperiode freiwillig im MWST-Register eintragen zu lassen. Die Eintragung muss für mindestens eine Steuerperiode beibehalten werden (Art. 11 MWSTG). Zudem besteht in gewissen Fällen auch bei in der Schweiz nicht obligatorischer Steuerpflicht die Möglichkeit, Vorsteuern mittels Vergütungsverfahren gemäss Art. 151 MWSTV zurückzufordern.

Buchführung/Aufbewahrungspflicht

Ausländische Unternehmen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland, die für die Inlandstätigkeiten keine separate Buchhaltung führen, haben für die Tätigkeit im Inland gemäss Art. 128 MWSTV mindestens eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Geschäftsvermögen zu führen. Die ESTV hat hierzu eine Arbeitshilfe/Checkliste veröffentlicht. Die Geschäftstätigkeiten vom Einzelbeleg über die Einnahmen- und Ausgabenrechnung bis zur MWST-Abrechnung müssen lückenlos nachgewiesen werden können. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen müssen aufgrund Art. 70 Abs. 2 MWSTG bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (siehe Art. 42 Abs. 6 MWSTG) auch von ausländischen Unternehmen ordnungsgemäss aufbewahrt werden.

Vereinfachte Deklaration der Umsätze

Grundsätzlich sind die weltweit erzielten Umsätze in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 200 anzugeben. Ausländische Unternehmen, die im MWST-Register eingetragen sind, profitieren bei Bedarf von einer vereinfachten Deklaration. Sie können in den quartalsweisen Abrechnungen lediglich die im Inland erzielten Umsätze deklarieren und auf die Deklaration ihrer gesamten weltweiten Umsätze verzichten. Diese vereinfachte Deklaration entbindet ein ausländisches Unternehmen jedoch nicht davon, die Vorsteuern aufgrund von Art. 30 MWSTG zu korrigieren oder aufgrund von Art. 33 MWSTG zu kürzen.

Exkurs: Neue Regelung im Tessin

Bis anhin galt die Gemeinde Campione d'Italia zollrechtlich als schweizerisches Zollanschlussgebiet und wurde folglich dem Inland der Schweiz zugewiesen. Am 1. Januar dieses Jahrs wurde die Gemeinde ins Zollgebiet der Europäischen Union überführt und gehört nun aus Sicht der Schweiz im Sinne des Zollrechts zum Ausland.

Fazit

Die ESTV hat mit der jüngsten Veröffentlichung die wichtigsten Punkte in Sachen Mehrwertsteuer für ausländische Unternehmen zusammengefasst und einige Unklarheiten beseitigt. Auch für ausländische Firmen ist es wichtig, sich rechtzeitig ins MWST-Register eintragen zu lassen und Abklärungen frühzeitig zu starten. Es empfiehlt sich, diese Punkte abzuklären und die Situation mit einem spezialisierten Berater anzuschauen.