Anfang November 2019 hat die Eidg. Steuerverwaltung eine neue MWST-Information «Ausländische Unternehmen» herausgegeben. In dieser werden die wichtigsten Themen betreffend Steuer-, Abrechnungs- und Buchführungspflicht für Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland behandelt.
Mit der neu publizierten MWST-Information fasst die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) nicht nur die wichtigsten Punkte für ausländische Unternehmen zusammen, sondern beseitigt auch einige Unklarheiten. Im Folgenden gehen wir für Sie auf die wichtigsten Punkte ein.
Obligatorische Steuerpflicht
Ausländische Unternehmen in der Schweiz werden aufgrund der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Gesetzesanpassung ab der ersten im Inland erbrachten Leistung obligatorisch MWST-pflichtig, wenn der weltweite steuerbare Umsatz 100’000 Franken oder mehr beträgt. Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine oder gemeinnützige Institutionen liegt die Umsatzgrenze bei 150’000 Franken.
Ein ausländisches Unternehmen muss sich gemäss Art. 10 Abs. 2 MWSTG bzw. Art. 121a MWSTV nicht im MWST-Register eintragen lassen, wenn es unabhängig von der Umsatzgrösse ausschliesslich eine oder mehrere der nachfolgenden Leistungsarten erbringt:
Sind die Voraussetzungen für die obligatorische Steuerpflicht nicht erfüllt, besteht die Möglichkeit, sich frühestens auf den Beginn der aktuellen Steuerperiode freiwillig im MWST-Register eintragen zu lassen. Die Eintragung muss für mindestens eine Steuerperiode beibehalten werden (Art. 11 MWSTG). Zudem besteht in gewissen Fällen auch bei in der Schweiz nicht obligatorischer Steuerpflicht die Möglichkeit, Vorsteuern mittels Vergütungsverfahren gemäss Art. 151 MWSTV zurückzufordern.
Ausländische Unternehmen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland, die für die Inlandstätigkeiten keine separate Buchhaltung führen, haben für die Tätigkeit im Inland gemäss Art. 128 MWSTV mindestens eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Geschäftsvermögen zu führen. Die ESTV hat hierzu eine Arbeitshilfe/Checkliste veröffentlicht. Die Geschäftstätigkeiten vom Einzelbeleg über die Einnahmen- und Ausgabenrechnung bis zur MWST-Abrechnung müssen lückenlos nachgewiesen werden können. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen müssen aufgrund Art. 70 Abs. 2 MWSTG bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (siehe Art. 42 Abs. 6 MWSTG) auch von ausländischen Unternehmen ordnungsgemäss aufbewahrt werden.