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29.10.2019

Anpassung des Gleichstellungsgesetzes per 1. Juli 2020

OBT AG
Anpassung des Gleichstellungsgesetzes per 1. Juli 2020

Das Gleichstellungsgesetz wird mit Wirkung auf 1. Juli 2020 angepasst. Neu wird der Artikel 13 GlG ergänzt, wodurch Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden (Lernende zählen dabei nicht zum Bestand) obligatorisch eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchführen müssen.

Die erste Analyse ist bis Ende Juni 2021 durchzuführen und anschliessend alle vier Jahre zu wiederholen, sofern die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 100 erreicht. Zeigt die Analyse, dass die Lohngleichheit eingehalten ist, werden die Arbeitgeber von der Analysepflicht befreit und müssen keine weiteren Analysen durchführen.


Arbeitgeber mit über 100 Mitarbeitenden, die dem Obligationenrecht unterstehen, müssen ihre Lohngleichheitsanalyse von einer unabhängigen Stelle prüfen lassen. Dies sind:


  • Revisionsunternehmen mit Zulassung des Revisionsaufsichtsgesetzes
  • Organisationen nach Art. 7 GlG zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann
  • Arbeitnehmervertretungen gemäss Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993


Das Ergebnis muss den Mitarbeitenden schriftlich mitgeteilt werden. Börsenkotierte Aktiengesellschaften müssen die Lohngleichheitsanalyse im Anhang der Jahresrechnung veröffentlichen. Für die Analyse kann das Tool «Logib», das vom Bund kostenlos zur Verfügung gestellt wird, verwendet werden.


Bei Fragen stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!