Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, LA 150006, Urteil vom 27.Oktober 2015
habe und daher von nun an selbständig erwerbend sei. Daher wurde ab dem Jahr 2008 auf Wunsch des Beklagten das bisherige Arbeitsverhältnis in ein Mandatsverhältnis umgewandelt und der Beklagte rechnete fortan auf Honorarbasis ab. Im abgeschlossenen Mandatsvertrag wurde geregelt, dass sämtliche Aspekte betreffend Sozialversicherungen Sache des Auftragnehmers (Beklagten) seien. Die Klägerin stellte dem Beklagten für die Monate November und Dezember 2007 sowie Januar und Februar 2008 trotzdem ein Lohnblatt zu, wogegen der Beklagte protestierte und ausführte, dass er im Mandatsverhältnis tätig sei und sich deshalb ein Lohnblatt erübrige.
Die zuständige Ausgleichskasse anerkannte aber den Beklagten in der Folge nicht als Selbständigerwerbenden und die Klägerin wurde nachträglich dazu verpflichtet, die Sozialversicherungsabgaben auf den ausbezahlten Honoraren der Jahre 2007, 2008 und 2009 nachzuzahlen.
Daraufhin verlangte die Klägerin vom Beklagten die Rückerstattung der Arbeitnehmerbeiträge in der Höhe von CHF 7'268.70. Die Vorinstanz ging ungeachtet des abgeschlossenen Mandatsvertrags von einem Arbeitsverhältnis aus und verpflichtete den Beklagten zur Rückerstattung der von der Klägerin nachbezahlten Arbeitnehmerbeiträge. Der Beklagte wendete dagegen ein, dass die korrekte Anmeldung eines Arbeitnehmers bei den Sozialversicherungen Sache des Arbeitgebers sei und wenn der Arbeitgeber dies versäume und infolgedessen zu Nachzahlungen verpflichtet werde, könne dies nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Dieser dürfe sich darauf verlassen, dass ein ihm ausbezahlter Lohn seinem Nettolohn entspreche und nicht Jahre später Abzüge gemacht würden.
Das Obergericht schützte den Entscheid der Vorinstanz mit der Begründung, dass die Parteien übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit des Beklagten ausgingen und der Beklagte gemäss Mandatsvereinbarung die Sozialbeiträge hätte selber entrichten müssen, was er aber nicht tat. Das Gericht führte aus, dass die Anmeldung bei den Sozialversicherungen grundsätzlich Sache des Arbeitgebers sei und ein entsprechendes Versäumnis nicht zulasten eines gutgläubigen Arbeitnehmers gehen dürfe. Jedoch sei im vorliegenden Fall die unterlassene Anmeldung nicht auf ein Versäumnis des Arbeitgebers, sondern auf die irrtümliche Annahme zurückzuführen, dass der Beklagte selbständig erwerbend sei und die Sozialversicherungsbeiträge selber entrichte.
Quelle: HR Today, Ausgabe 10/2016