20.02.2020
Die Reform der Ergänzungsleistungen (EL) wurde vom Parlament im vergangenen Frühling verabschiedet. Sie zielt auf den Erhalt des Leistungsniveaus, die stärkere Berücksichtigung des Vermögens und die Verringerung der Schwelleneffekte ab. Da kein Referendum ergriffen worden ist, wird die Reform voraussichtlich per Anfang 2021 in Kraft gesetzt.
Die Hauptaufgabe der Ergänzungleistungen (EL) ist es, die Existenz von Personen, die eine AHV- oder eine IV-Rente beziehen und ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln bestreiten können, abzusichern.
Demografische Veränderung und Kostenexplosion
Dem System der Ergänzungsleistungen stehen zwei Herausforderungen gegenüber: die demografischen Veränderungen und die gesetzlichen Anpassungen. Seit Jahren schlagen sich die steigende Zahl älterer Menschen, die steigende Lebenserwartung und der zunehmende Pflegebedarf auf die EL-Kosten nieder.
Mit der Revision des Bundesgesetzes sollen drei Ziele erreicht werden: der Erhalt des Leistungsniveaus, eine stärkere Verwendung der Eigenmittel und die Verringerung der Schwelleneffekte. Folgende Veränderungen stehen ab 2021 an:
Einführung einer Eintrittsschwelle: Konkret haben künftig nur noch Personen mit einem Vermögen von weniger als 100'000 Franken Anspruch auf EL. Für Ehepaare liegt diese Eintrittsschwelle bei 200'000 Franken, für Kinder bei 50'000 Franken. Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird nicht berücksichtigt.
Senkung der Vermögensfreibeträge: Der bei der Berechnung des tatsächlichen Anspruchs und der Höhe der EL anzurechnende Vermögensfreibetrag wird für Alleinstehende von 37'500 auf 30'000 Franken und für Ehepaare von 60'000 auf 50'000 Franken gesenkt.
Vermögenverzicht: Bei der EL-Berechnung wird auch das Vermögen angerechnet, auf das eine Person freiwillig verzichtet. Mit der Reform wird der Vermögensverzicht in Fällen, in denen ein grosser Teil des Vermögens innerhalb kurzer Zeit verbraucht wird, verschärft. Wenn z.B eine Person mit einem Vermögen von über 100'000 Franken innerhalb eines Jahres mehr als 10% ihres Vermögens ausgibt, gilt der Betrag, der diese diesen Anteil übersteigt, als Vermögensverzicht. Bei Personen mit Vermögen von weniger als 100'000 Franken gelten bereits Beträge ab 10'000 Franken pro Jahr als Vermögensverzicht. Unter den Vermögensverzicht fallen auch Schenkungen, z.B. an die Kinder.
Einführung der Rückerstattungspflicht über den Tod hinaus: Anlässlich der Reform wird eine Rückerstattungspflicht für Erben eingeführt. Nach dem Tod eines EL-Bezügers müssen die Erben die bezogenen EL zurückerstatten. Allerdings ist die Rückerstattung nur auf dem Nachlass geschuldet, der den Betrag von 40'000 Franken übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht der Erben erst beim Tod des überlebenden Ehegatten.