Was vor einigen Jahren noch undenkbar schien, ist heute Realität: Bankguthaben werden kaum mehr verzinst und auf Sparkonten sowie auf Kontokorrenten müssen teilweise Negativzinsen bezahlt werden. Steuerrechtlich stellt sich die Frage, ob Negativzinsen vom Einkommen abziehbar sind. Das Schweizer Steuerrecht hat keine direkte Antwort darauf, da der Begriff «Negativzinsen» im Steuerrecht nicht existiert.
Steuerrechtlich gesehen sind Negativzinsen nicht als Schuldzinsen qualifiziert, da diese auf Guthaben und nicht auf Schulden erhoben werden. Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), die Steuerbehörde des Kantons Zürich und weitere kantonale Steuerverwaltungen vertreten die Ansicht, dass Negativzinsen Verwaltungskosten darstellen. Als solche sind sie im Privatvermögen steuerlich abzugsfähig, was grundsätzlich positiv ist, denn dadurch mindern sie das steuerbare Einkommen.
Positiv zu werten ist auch, dass die Negativzinsen als Vermögensverwaltungskosten in vollem Umfang in Abzug gebracht werden können. Dies steht im Gegensatz zu Schuldzinsen, bei denen eine Obergrenze der Abzugsfähigkeit existiert. Der maximal zulässige Abzug von privaten Schuldzinsen ist auf den steuerbaren Ertrag aus beweglichen und unbeweglichem Vermögen zuzüglich weiterer 50'000 Franken beschränkt. Negativ zu werten ist, dass der Sparer trotzdem nettomässig weiterhin verliert.
Für juristische Personen bildet die handelsrechtskonforme Jahresrechnung die Grundlage für die steuerrechtliche Gewinnermittlung, dem sogenannten Massgeblichkeitsprinzip. Ergibt sich eine Bestimmung im Steuerrecht, welche eine Abweichung von der handelsrechtskonformen Jahresrechnung statuiert, muss diese nicht mehr beachtet werden – so zum Beispiel bei Vorliegen eines nicht geschäftsmässig begründeten Aufwands.
Negativzinsen stellen steuerlich eindeutig einen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar, der in aller Regel von einem unabhängigen Dritten (Bank) in Rechnung gestellt wird.