26.01.2017
Der Jahresabschluss muss grundsätzlich nach handelsrechtlichen Vorgaben erstellt werden. Ergänzend bestehen im Steuerrecht Möglichkeiten für die Gestaltung des steuerlichen Jahresabschlusses wie z.B. die Bildung von stillen Reserven oder steuerplanerische Massnahmen. Voraussetzung dafür sind vollständige Abschlussdaten.
Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Debitoren) gilt es, vorab die gefährdeten und dubiosen Positionen zu eruieren, die handelsrechtlich wertberichtigt werden müssen. Auf der verbleibenden Forderungssumme kann steuerlich je nach Kanton eine pauschale Delkredere-Wertberichtigung zwischen 5 und 10% gebildet werden.
Im Bereich der übrigen Forderungen gehen allfällige bereits an Lieferanten getätigte Vorauszahlungen, für die noch keine Lieferung/Leistung erbracht worden ist, gerne vergessen. Solche Vorauszahlungen gehören noch nicht in den Aufwand und sind bei den übrigen Forderungen zu aktivieren.
Auf den Bilanzstichtag ist ein Inventar über die Vorräte zu erstellen und die einzelnen Positionen müssen korrekt bewertet werden. Die Bewertung erfolgt zu Einkaufspreisen respektive Herstellkosten oder zu allenfalls tieferen Marktpreisen am Bilanzstichtag. Wichtig ist anschliessend, dass sogenannte Inkuranzwertberichtigungen infolge Verkaufsschwierigkeiten der entsprechenden Artikel vorgenommen werden. Diese sind je nach Branche verschieden und werden beispielsweise auf folgenden Überlegungen durchgeführt:
Auf dem nun bereinigten und wertberichtigten Inventarwert darf für den Steuerabschluss eine pauschale Wertberichtigung von 33% (Warendrittel) als stille Reserve gebildet werden.
Die angefangenen Arbeiten per Bilanzstichtag müssen einzeln inventarisiert und zu Herstellkosten bewertet werden. Da auf diesen Positionen kein Lagerhaltungs- und üblicherweise kein Absatzrisiko besteht, wird hier der Warendrittel steuerlich nicht zugelassen. Auf Positionen mit einem erhöhten Risiko bleibt eine Einzelwertberichtigung gegen konkreten Nachweis vorbehalten.
Auch bei Dienstleistungsgesellschaften sind die nicht fakturierten Dienstleistungen aktivierungspflichtig. In der Praxis wird das aufgelaufene Honorar, vermindert um den Einschlag von bis zu 40%, für Verwaltungsgemeinkosten als bilanzierungspflichtige Herstellkosten betrachtet und steuerlich akzeptiert.
Oft wird festgestellt, dass gerade bei Aufträgen der öffentlichen Hand die Auftragssumme für Lieferungen und Leistungen, die noch nicht oder nur teilweise erbracht wurden, trotzdem bereits am Ende des Kalenderjahrs vollständig in Rechnung gestellt werden muss. Dabei handelt es sich aber noch nicht um erfolgswirksame Erträge, daher sind diese Positionen zu eruieren und als Vorauszahlungen von Kunden unter den übrigen Verbindlichkeiten zu passivieren.
Zudem müssen auch sämtliche Guthaben von Mitarbeitenden aus Überzeit und Ferien erfasst, bewertet und passiviert werden.
Für Ereignisse in der Vergangenheit, bei denen in der Zukunft mit einem Mittelabfluss gerechnet werden muss, sind aus handelsrechtlicher Betrachtung entsprechende Rückstellungen zu bilden. Darüber hinaus wird in einigen Kantonen aus steuerrechtlicher Sicht eine pauschale Rückstellung von z.B. 1% für allfällige Garantierisiken auf den Nettoerlösen akzeptiert.
Rückstellungen für künftige Investitionen sind keine Rückstellungen, sondern Rücklagen (Eigenkapitel). In den meisten Fällen werden diese aus steuerlicher Sicht nicht anerkannt.