11.04.2016
BGE 4A_189/2015, Urteil vom 6. Juli 2015
Im August 2013 verklagte B. die A. AG beim Arbeitsgericht zu einer Schadenersatzzahlung von rund 25'000 Franken (Teilklage), die abgewiesen wurde. Hiergegen legte B. Berufung beim Obergericht ein, das die Klage mit der Begründung teilweise guthiess, die A. AG habe es unterlassen, die von Art. 28 Abs. 1 VUV (Verordnung über die Verhütung von Unfällen) geforderte Schutzeinrichtung an der Bandhärteanlage anzubringen und sei deshalb gestützt auf Art. 328 OR schadenersatzpflichtig.
Im März 2015 beantragte die A. AG beim Bundesgericht die Aufhebung dieses Entscheids. Die A. AG begründete die Erfüllung ihrer Schutzpflicht insbesondere damit, dass die Bandhärteanlage von der SUVA und vom Amt für Wirtschaft und Recht genehmigt worden sei, weshalb sie als Arbeitgeberin die nötigen Vorkehrungen getroffen habe und ihr keine Verletzung von Art. 328 OR vorgeworfen werden könne.
Das Bundesgericht gab der A. AG insofern Recht, als dass es sich bei der SUVA um die richtige Fachbehörde mit den nötigen Fachkenntnissen zur Überprüfung der Bandhärteanlage gehandelt habe. Gleichzeitig wurde die Auffassung des Obergerichts bestätigt, dass es sich lediglich um eine allgemeine Arbeitsplatzkontrolle der SUVA gehandelt habe, die für die Erfüllung der Schutzpflicht nach Art. 328 OR nicht genüge. Gemäss Art. 328 OR hat der Arbeitgeber auf die Gesundheit des Arbeitnehmers gebührend Rücksicht zu nehmen und zum Schutz vor Berufsunfällen die erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu ergreifen. Folglich entbindet selbst eine umfassende Prüfung der SUVA den Arbeitgeber nicht von einer sorgfältigen Instruktion und Überwachung der Arbeitnehmer, um die korrekte Nutzung der Bandhärteanlage sicherzustellen. Das Bundesgericht wies deshalb die Beschwerde der A. AG ab.
Quelle: HR Today, Ausgabe 4/2016