Mit dem Rechnungslegungsrecht wurde die Geldflussrechnung für grössere Unternehmen zum gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteil der Jahresrechnung und muss somit auch von der Revisionsstelle geprüft werden. Da sich der Aufwand für deren Erstellung in Grenzen hält, ist sie auch für KMU sinnvoll. Sie ist ein wirksames Mittel zur finanziellen Führung.
Neben dem Gewinn stellt der Cashflow eine der zentralen Grössen für die Beurteilung der Finanzlage eines Unternehmens dar. Der Cashflow wird dabei als Veränderung eines Fonds (zum Beispiel «Flüssige Mittel)» verstanden und die Geldflussrechnung legt die verschiedenen Einflussgrössen auf die Fondsveränderung während eines Geschäftsjahrs offen. Sie ist somit ein elementares Instrument, um die Finanzlage des Unternehmens einzuschätzen, insbesondere auch für die Beurteilung der Entwicklung der Zahlungsfähigkeit.
Die Pflicht zur Erstellung einer Geldflussrechnung wurde auf die grösseren Unternehmen beschränkt (Art. 961 Ziff. 2 OR). Es sind dies Firmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind. Davon betroffen sind Gesellschaften, die zwei der nachfolgenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten: Bilanzsumme CHF 20 Mio./Umsatz CHF 40 Mio. und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Auf die Geldflussrechnung kann verzichtet werden, wenn das Unternehmen selbst oder eine juristische Person, die das Unternehmen kontrolliert, eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt (Art. 961d Abs. 1 OR). Die Einhaltung des anerkannten Standards muss durch einen zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden. Zudem kann bei kleinen und mittleren Unternehmen neu auch eine qualifizierte Minderheit nach Art. 961d Abs. 2 OR eine Geldflussrechnung verlangen.
Mit dem Begriff Geldflussrechnung und den Vorgaben in Art. 961b OR signalisiert der Gesetzgeber, dass die zulässigen Fonds eng auszulegen sind und sich auf flüssige Mittel und geldnahe Vermögenspositionen beschränken. Als zulässige Fonds der Geldflussrechnung gelten, analog zu Swiss GAAP FER 4, die Fonds «Flüssige Mittel» und «Netto-Flüssige Mittel». Die Veränderung dieser sich aus Bilanzkonten zusammensetzenden Fonds muss mit der Veränderung der Bilanzkonten übereinstimmen. Der Fonds «Flüssige Mittel» setzt sich anerkanntermassen aus Bargeld und Sichtguthaben bei Banken und sonstigen Finanzinstituten zusammen. Dazu gehören auch äusserst liquide Finanzmittel, die als Liquiditätsreserve gehalten werden, jederzeit in flüssige Mittel umgewandelt werden können und zudem nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen. Beim Fonds «Netto-Flüssige Mittel» werden zusätzlich Bankschuld-Kontokorrente abgezogen, sofern sie zu den Zahlungsmitteln gezählt werden können. Die Bezugsgrösse für die Geldflussrechnung nach Obligationenrecht – der sogenannte Fonds – bildet die Bilanzposition »Flüssige Mittel» ohne «Kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs».
Abbildungen 2 bis 4 zeigen ein Beispiel einer Geldflussrechnung Fonds «Flüssige Mittel» bzw. Fonds «Netto-Flüssige Mittel» (indirekte Ermittlung des Geldflusses aus Betriebstätigkeit).
Vorgänge im Finanzierungsbereich sind Veränderungen der Finanzverbindlichkeiten und des einbezahlten Eigenkapitals sowie die Gewinnausschüttung.
In der Praxis kommt es vor, dass die ausbezahlten Dividenden im Geldfluss aus Betriebstätigkeit statt im Finanzierungsbereich ausgewiesen werden. Damit soll aufgezeigt werden, dass das Unternehmen in der Lage ist, die Dividenden aus dem operativen Cashflow zu bezahlen. In diesem Zusammenhang werden oft noch die Bezeichnungen «Cashflow Brutto» und «Cashflow Netto» verwendet. Beispiel: Cashflow Brutto – Dividendenzahlung = Cashflow Netto. Das neue Rechnungslegungsrecht macht diesbezüglich keine Vorschriften.