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30.06.2016

FABI-Vorlage – mehr Steuern für die Bahninfrastruktur

FABI-Vorlage – Mehr Steuern für die Bahninfrastruktur

Im Februar 2014 hat das Schweizer Stimmvolk die FABI-Vorlage angenommen. Durch die Hintertüre hat sich in diese Vorlage zur Finanzierung und zum Ausbau der Eisenbahninfrastruktur auch die Begrenzung des Pendlerabzugs eingeschlichen.

Die Befürworter der FABI-Vorlage gingen clever vor. Im Vorfeld der Abstimmung war wohl bekannt, dass der neue Bahninfrastrukturfonds weiterhin aus allgemeinen Bundesmitteln (leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, Mehrwertsteuer, Mineralölsteuer) finanziert wird. Weniger klar war hingegen, dass neu mittels einer Beschränkung des Fahrkostenabzugs auch ein Teil über Mehreinnahmen bei der direkten Bundessteuer finanziert wird. Und diese Summe wird einschenken, beim Staat und vor allem bei den Steuerpflichtigen, die mit dem Auto zur Arbeit fahren.

Steuererhöhung für autofahrende Pendler

Die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte wurden im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer auf CHF 3‘000 begrenzt. Die Kantone werden die Steuerpraxis ebenfalls anpassen, jedoch sehr unterschiedlich. Einige Kantone gleichen sich der direkten Bundessteuer an und begrenzen den Abzug ebenfalls auf CHF 3‘000. Andere nehmen höhere Beiträge oder verzichten ganz auf die Begrenzung. Dadurch erleiden Pendler ab 1. Januar 2016 einen finanziellen Nachteil gegenüber der heutigen Lösung, da der Abzug bis anhin unbegrenzt war. Wohnt ein Steuerpflichtiger zehn Kilometer von seinem Arbeitsplatz entfernt und fährt er diesen Weg zweimal pro Tag mit dem Privatauto, ergibt sich bei 240 Arbeitstagen und CHF 0.70/km ein Abzug von CHF 3‘360. In diesem Fall kann er neu nur noch CHF 3‘000 Fahrkosten geltend machen. Ist der Arbeitsweg länger als zehn Kilometer, vergrössert sich der nichtabzugsfähige Teil entsprechend.

Geschäftsfahrzeuge bei unselbständig Erwerbenden

Bei Steuerpflichtigen, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben, werden die neuen Bestimmungen ebenfalls zu einer Aufrechnung beim steuerbaren Einkommen führen – und zwar für die Differenz zwischen Arbeitsweg und der «FABI-Pauschale» von CHF 3‘000.

Berechnungsbeispiel

20 kmx2x0.70x240 => CHF 6'720
abzgl. «FABI-Pauschale» => CHF 3'000
Geldwerter Vorteil für Arbeitsweg => CHF 3'720


Beträgt der Arbeitsweg bei einem Mitarbeitenden mit Geschäftsauto 20 km, so ergibt sich bei einem Kilometeransatz von CHF 0.70 und angenommenen 240 Arbeitstagen eine Aufrechnung von CHF 3‘720.


Diese Aufrechnung kommt zum Privatanteil von 9.6?% hinzu. Die Begründung lautet, dass die pauschale Aufrechnung eines Privatanteils zwar die privaten Fahrten abdecke, nicht aber den Arbeitsweg. Bisher wurde mit der Pauschalmethode von 9.6?% pro Jahr weder auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen noch auf die Länge des Arbeitswegs Rücksicht genommen. Mit den neuen FABI-Bestimmungen und der individuellen Berechnung des geldwerten Vorteils wird dem wenigstens ein bisschen Rechnung getragen.

Auswirkungen auf den Lohnausweis

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Wegleitung zum Lohnausweis geändert. Zu den Änderungen zählen unter anderem:


Randziffer 17: Vergütungen für den Arbeitsweg. Werden dem Arbeitnehmer die Arbeitswegkosten bezahlt, so wird der Betrag als Berufskostenentschädigung in Ziffer 2.3 deklariert. In diesem Fall ist kein Kreuz im Feld «F» zu setzen.


Randziffer 70: Besitzt ein Arbeitnehmer einen Geschäftswagen und arbeitet er vollständig oder teilweise im Aussendienst, muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 den prozentualen Anteil Aussendienst bescheinigen (Kundenberater, Monteure bei regelmässiger Erwerbstätigkeit auf Baustellen usw.). Auch Home-Office fällt in diese Kategorie.


Somit ist es für den Arbeitgeber unerlässlich, die Aussendiensteinsätze schriftlich festzuhalten (auch Halbtage), um auf dem Lohnausweise korrekte Angaben zu machen. Ansonsten erfährt der Steuerpflichtige eine Aufrechnung des Arbeitswegs, obwohl er einen solchen gar nicht hatte.

Das ist auch noch wichtig

Sozialversicherungen: Die Aufrechnung der Arbeitswegkosten hat keinen Einfluss auf die Sozialversicherungen, da die Korrekturen nicht über den Lohnausweis, sondern im Deklarations- und Veranlagungsverfahren mittels Aufrechnung des steuerbaren Einkommens vorgenommen werden.


Quellensteuern: Nach Artikel 84 DBG sind unter anderem auch geldwerte Vorteile sowie Ersatzeinkünfte mit der Quellensteuer abzurechnen. So wird der Arbeitgeber bei quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden mit einem Geschäftsauto die teilweise Aufrechnung der Arbeitswegkosten ebenfalls in die quellensteuerpflichtige Lohnbasis einbeziehen müssen.


Selbständig Erwerbende: Für selbständig Erwerbende gibt es keine Begrenzung des Fahrkostenabzugs. Sie sind von den FABI-Bestimmungen nicht betroffen.


Generalabonnemente: Konsequenterweise tangieren die neuen Bestimmungen auch Mitarbeitende mit jährlichen Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr von über CHF 3‘000. Auch hier erfolgt eine Aufrechnung in der Differenz zwischen den Abonnementskosten und der Abzugslimite von CHF 3‘000.

Fazit

Pendler, die mit dem Auto einen Arbeitsweg von mehr als 20 km/Tag zurücklegen, werden ab 2016 ein höheres Einkommen versteuern müssen. Bei den kantonalen Steuern hängt der Abzug von der jeweiligen Gesetzgebung im Wohnsitzkanton ab. Auch die Arbeitgeber sind gefordert, da diese bei Autospesenvergütungen im Lohnausweis zusätzlichen Lohn deklarieren oder bei Geschäftsfahrzeugen den Aussendienstanteil in den Bemerkungen zum Lohnausweis festhalten müssen. Die Einführung der Beschränkung des Pendlerabzugs wird das Steuerdeklarations- wie auch das Veranlagungsverfahren verändern. Der fromme Wunsch nach einer Vereinheitlichung und Vereinfachung des Steuersystems wird leider wieder etwas in den Hintergrund rücken.