Im Februar 2014 hat das Schweizer Stimmvolk die FABI-Vorlage angenommen. Durch die Hintertüre hat sich in diese Vorlage zur Finanzierung und zum Ausbau der Eisenbahninfrastruktur auch die Begrenzung des Pendlerabzugs eingeschlichen.
20 kmx2x0.70x240 => CHF 6'720
abzgl. «FABI-Pauschale» => CHF 3'000
Geldwerter Vorteil für Arbeitsweg => CHF 3'720
Beträgt der Arbeitsweg bei einem Mitarbeitenden mit Geschäftsauto 20 km, so ergibt sich bei einem Kilometeransatz von CHF 0.70 und angenommenen 240 Arbeitstagen eine Aufrechnung von CHF 3‘720.
Diese Aufrechnung kommt zum Privatanteil von 9.6?% hinzu. Die Begründung lautet, dass die pauschale Aufrechnung eines Privatanteils zwar die privaten Fahrten abdecke, nicht aber den Arbeitsweg. Bisher wurde mit der Pauschalmethode von 9.6?% pro Jahr weder auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen noch auf die Länge des Arbeitswegs Rücksicht genommen. Mit den neuen FABI-Bestimmungen und der individuellen Berechnung des geldwerten Vorteils wird dem wenigstens ein bisschen Rechnung getragen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Wegleitung zum Lohnausweis geändert. Zu den Änderungen zählen unter anderem:
Randziffer 17: Vergütungen für den Arbeitsweg. Werden dem Arbeitnehmer die Arbeitswegkosten bezahlt, so wird der Betrag als Berufskostenentschädigung in Ziffer 2.3 deklariert. In diesem Fall ist kein Kreuz im Feld «F» zu setzen.
Randziffer 70: Besitzt ein Arbeitnehmer einen Geschäftswagen und arbeitet er vollständig oder teilweise im Aussendienst, muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 den prozentualen Anteil Aussendienst bescheinigen (Kundenberater, Monteure bei regelmässiger Erwerbstätigkeit auf Baustellen usw.). Auch Home-Office fällt in diese Kategorie.
Somit ist es für den Arbeitgeber unerlässlich, die Aussendiensteinsätze schriftlich festzuhalten (auch Halbtage), um auf dem Lohnausweise korrekte Angaben zu machen. Ansonsten erfährt der Steuerpflichtige eine Aufrechnung des Arbeitswegs, obwohl er einen solchen gar nicht hatte.
Sozialversicherungen: Die Aufrechnung der Arbeitswegkosten hat keinen Einfluss auf die Sozialversicherungen, da die Korrekturen nicht über den Lohnausweis, sondern im Deklarations- und Veranlagungsverfahren mittels Aufrechnung des steuerbaren Einkommens vorgenommen werden.
Quellensteuern: Nach Artikel 84 DBG sind unter anderem auch geldwerte Vorteile sowie Ersatzeinkünfte mit der Quellensteuer abzurechnen. So wird der Arbeitgeber bei quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden mit einem Geschäftsauto die teilweise Aufrechnung der Arbeitswegkosten ebenfalls in die quellensteuerpflichtige Lohnbasis einbeziehen müssen.
Selbständig Erwerbende: Für selbständig Erwerbende gibt es keine Begrenzung des Fahrkostenabzugs. Sie sind von den FABI-Bestimmungen nicht betroffen.
Generalabonnemente: Konsequenterweise tangieren die neuen Bestimmungen auch Mitarbeitende mit jährlichen Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr von über CHF 3‘000. Auch hier erfolgt eine Aufrechnung in der Differenz zwischen den Abonnementskosten und der Abzugslimite von CHF 3‘000.