Solange nun der COVID-19-Kredit nicht vollständig zurückbezahlt ist, müssen die Bedingungen eingehalten werden. Für die Einhaltung der Kreditbedingungen steht neben der Geschäftsführung explizit auch der
Verwaltungsrat in der Haftung.
In Art. 18a der COVID-19-Solidarbürgschafsverordnung wurde die persönliche und solidarische Haftung der Organe festgehalten:
Wird ein Kredit für einen nach Art. 6 unzulässigen Zweck verwendet, so sind die Organe sowie alle mit der Geschäftsführung oder der Liquidation des Darlehensnehmers befassten Person sowohl gegenüber den Gläubigern des Unternehmens, der kreditgebenden Bank, der Bürgschaftsorganisation sowie gegenüber dem Bund persönlich und solidarisch für den Schaden verantwortlich.In der Verordnung sind happige, mit der Kreditgewährung zusammenhängende Strafbestimmungen für den Verwaltungsrat, die Geschäftsführung und weitere Organe enthalten. Mit einem Bussgeld bis 100‘000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit erwirkt oder die Kreditmittel nicht bestimmungsgemäss verwendet. Darüber hinaus haften bei unzweckmässiger Verwendung des Kredits der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung für den Schaden persönlich und solidarisch.