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25.06.2020

COVID-19-Kredite – Organe aufgepasst!

COVID-19-Kredite – Organe aufgepasst!

Der zentrale Teil der KMU-Unterstützungsmassnahmen des Bundesrates sind die Liquiditätshilfen in Form von Überbrückungskrediten, die sogenannten COVID-19-Kredite. Nicht weniger als 40 Milliarden Franken sind dafür bereitgestellt worden. Die Kreditgewährung an die notleidenden KMU wurde auf noch nie dagewesene Weise vereinfacht.

Sogar der Bundesrat rief den Slogan «Formular ausfüllen, unterschreiben und innert 30 Minuten Kredit beziehen» aus. Diese Form der pragmatischen, schnellen und mit geringen formellen Auflagen verbundenen Staatshilfe hat rundum sehr beeindruckt. Dem Aufruf sind denn auch innert wenigen Tagen tausende von Unternehmen gefolgt. Fast blindlings, könnte man meinen, wurde der COVID-19-Kredit bezogen. Innert vier Wochen wurden Kredite in der Höhe von rund 20 Milliarden Franken an die KMU ausgegeben.

Beachtung der Bezugsbedingungen für COVID-19-Kredite

Eher unscheinbar und kleingedruckt wurden im Antragsformular die Bedingungen für einen Bezug der Kredite festgehalten:

  • Die Kredite sollen ausschliesslich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
  • Insbesondere dürfen die bezogenen Mittel aus dem COVID-19-Kredit nicht für die Ausschüttung von Dividenden, die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Ablösung von konzerninternen Darlehen verwendet werden und auch nicht ins Ausland abfliessen.
  • Nicht erlaubt ist die Verwendung der Mittel für neue Investitionen ins Anlagevermögen, die nicht Ersatzinvestitionen darstellen.
  • Ausgeschlossen ist die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen.

Aus vielen Rückmeldungen von Unternehmern und Banken muss geschlossen werden, dass die Abwägung von Vor- und Nachteilen sowie die Würdigung der Kreditbedingungen nicht immer mit der genügenden Aufmerksamkeit vorgenommen wurden. Im Nachgang musste da und dort festgestellt werden, dass man sich mit dem COVID-19-Kredit die finanziellen Handlungsfreiheiten massiv eingeschränkt hat.

Haftung der Organe

Solange nun der COVID-19-Kredit nicht vollständig zurückbezahlt ist, müssen die Bedingungen eingehalten werden. Für die Einhaltung der Kreditbedingungen steht neben der Geschäftsführung explizit auch der Verwaltungsrat in der Haftung.

In Art. 18a der COVID-19-Solidarbürgschafsverordnung wurde die persönliche und solidarische Haftung der Organe festgehalten:

Wird ein Kredit für einen nach Art. 6 unzulässigen Zweck verwendet, so sind die Organe sowie alle mit der Geschäftsführung oder der Liquidation des Darlehensnehmers befassten Person sowohl gegenüber den Gläubigern des Unternehmens, der kreditgebenden Bank, der Bürgschaftsorganisation sowie gegenüber dem Bund persönlich und solidarisch für den Schaden verantwortlich.

In der Verordnung sind happige, mit der Kreditgewährung zusammenhängende Strafbestimmungen für den Verwaltungsrat, die Geschäftsführung und weitere Organe enthalten. Mit einem Bussgeld bis 100‘000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit erwirkt oder die Kreditmittel nicht bestimmungsgemäss verwendet. Darüber hinaus haften bei unzweckmässiger Verwendung des Kredits der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung für den Schaden persönlich und solidarisch.

Fazit

Die Organe der Unternehmen müssen sicherstellen, dass die COVID-19-Kreditbestimmungen eingehalten werden. Beim Verstoss sind die Organe persönlich und solidarisch für den Schaden verantwortlich. Das Bussgeld kann bis 100'000 Franken betragen. Dem Verwaltungsrat ergeben sich mit dem Bezug von COVID-19-Krediten spezifische Aufgaben und Pflichten. Vor allem muss er die Kontroll- und Überwachungsfunktion erhöhen.