BGE 4A_286/2016, Urteil vom 29. August 2016: Sofern Mitarbeitende von einem Arzt krankgeschrieben werden, ist von den Arbeitgebern darauf zu achten, dass die Mitarbeitenden während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit keine Arbeiten – auch nicht teilweise – verrichten. Ansonsten kann ein solches Verhalten zum Verlust der Taggeldleistungen führen.
A hatte über sein Einzelunternehmen Garage C einen Kollektivkrankenversicherungsvertrag mit der Versicherung B (V. B) abgeschlossen. Im August 2013 informierte A die V. B, dass er wegen Kräfteverlusts und diverser Schwächeanfälle arbeitsunfähig sei. Aufgrund von Arztzeugnissen erhielt A von der V. B von August 2013 bis Januar 2014 Taggelder ausbezahlt. Im April 2014 stellte die V. B gegenüber A fest, dass er trotz seiner 100%-igen Arbeitsunfähigkeit mehrmals gearbeitet habe. A habe somit Leistungen erwirkt, die ihm nicht zustünden, weshalb die V. B gestützt auf Art. 40 VVG vom Vertrag zurücktrete und die Rückerstattung der Taggelder von CHF 59'184.– verlange.
Im April 2015 verklagte A die V. B beim Versicherungsgericht auf die Bezahlung von CHF 29'427.60. Das Versicherungsgericht wies die Klage im März 2016 ab.
Dagegen reichte A Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine betrügerische Begründung eines Versicherungsanspruchs gemäss Art. 40 VVG objektiv dann vorliegt, wenn der Versicherte Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder vermindern können, verschweigt oder zum Zweck der Täuschung unrichtig mitteilt. Unter Art. 40 VVG fällt insbesondere die Ausnützung eines Versicherungsfalls durch Vortäuschung eines grösseren Schadens, namentlich die Aggravation von gesundheitlichen Störungen. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 40 VVG die Täuschungsabsicht des Versicherten voraus, indem er wissentlich und willentlich gegenüber dem Versicherer unwahre Angaben macht, um einen Vermögensvorteil zu erlangen. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass sich A während seiner Arbeitsunfähigkeit in seiner Autogarage aufgehalten habe, um Kundengespräche über Occasionsfahrzeuge zu führen und um Reifenprofile zu begutachten. Somit habe A geschäftliche Tätigkeiten als Inhaber seiner Garage C ausgeübt. Dies lasse sich mit den von A gegenüber der V. B gemachten Angaben, er sei vollständig arbeitsunfähig gewesen, nicht vereinbaren. Somit sei Art. 40 VVG objektiv erfüllt. Sodann sei die Vorinstanz aufgrund der festgestellten Tatsachen zum Ergebnis gekommen, dass A zur Erlangung der Taggelder wissentlich und willentlich unwahre Angaben gemacht habe. A habe sich gemäss eigenen Angaben in seiner Garage C aufgehalten und dafür gesorgt, dass der Betrieb weiterlaufe. Insbesondere habe A im Mai 2014 schriftlich ausgeführt: «Ich musste einen Mechaniker mieten, da sonst mein Lebenswerk den Bach hinunter gegangen wäre und ich musste schauen, dass es weiter geht, war im Übrigen sehr teuer [sic].» Da A nicht hinreichend darlegen konnte, dass die Vorinstanz mit der Bejahung von Art. 40 VVG in subjektiver Hinsicht Bundesrecht verletzt hatte, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
Sofern Mitarbeitende von einem Arzt krankgeschrieben werden, ist von den Arbeitgebern darauf zu achten, dass die Mitarbeitenden während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit keine Arbeiten – auch nicht teilweise – verrichten. Ansonsten kann ein solches Verhalten zum Verlust der Taggeldleistungen führen.
Quelle: HR Today, Ausgabe 5/2018