Das Obligationenrecht bietet den Unternehmern beachtliche Freiräume bei der Abschlussgestaltung. Die effektiv erzielten Gewinne im abgeschlossenen Geschäftsjahr können oftmals reduziert werden. Wir zeigen auf, wann das Sinn ergibt, und beleuchten auch die Frage, ob sich Unternehmer einen Lohn oder Dividenden auszahlen sollen.
In vielen Fällen ist es Unternehmern ein grosses Anliegen, dass ihre Gesellschaft auf einem stabilen Fundament steht. Viele etablierte KMU verfügen über eine gute Liquidität und beachtliches Eigenkapital. Die steuerrechtlichen Möglichkeiten haben sie ausgenutzt, um durch stille Reserven weitere Sicherheitspolster für schlechte Zeiten zu bilden.
Operativ tätige Inhaber verfolgen selten den reinen Renditeansatz eines finanziellen Investors. Sie hegen sehr langfristige Interessen, handeln tendenziell risikoaverser und behalten die erzielten Gewinne in der Gesellschaft. Ein solides KMU mit gesunden Finanzen ist besser in der Lage, auf unerwartete Ereignisse zu reagieren. Für anstehende Investitionen ist es weniger auf Dritte angewiesen und falls doch, gestaltet sich die Kapitalbeschaffung wesentlich einfacher. Zudem ist die Flexibilität des Inhabers grösser.
Betriebswirtschaftlich gesehen ergibt dieses sicherheitsorientiertes Denken bis zu einem gewissen Punkt durchaus Sinn. Allerdings hat es auch seinen Preis. Wenn selbst bei einem schlechten Geschäftsgang oder massiven Investitionen nicht mehr auf die Sicherheitspolster in Form von überschüssiger Liquidität, nicht betriebsnotwendigen Mitteln und stillen Reserven zurückgegriffen werden muss und diese über die Jahre ein enormes Ausmass erreichen, sollte man sich die Frage nach entgangenen Chancen stellen. Das können beispielsweise ausgebliebene Wachstumsinvestitionen sein. Der Unternehmer hätte die Gelder aber auch aus der Gesellschaft beziehen und am Geld- und Kapitalmarkt investieren können. Ein Investment könnten Unternehmer mit den überschüssigen Mitteln auch innerhalb der Gesellschaft tätigen, oder sie hätten eine Renditeimmobilie kaufen können.
Wenn sich die Verantwortlichen altersbedingt oder aus anderen Gründen verstärkt mit der Unternehmensnachfolge befassen, sollten sie allenfalls auch die Prioritäten bei der Abschlussgestaltung ändern. Gesellschaften mit beachtlichen nicht betriebsnotwendigen Mitteln machen die Firma schwer und verkleinern den potenziellen Käuferkreis. Ferner können massive Bestände an stillen Reserven oft nicht eins zu eins in Form eines höheren Kaufpreises weitergegeben werden, da sich ein Kaufpreis anders berechnet. So bleibt einem verkaufswilligen Inhaber häufig nur noch die Möglichkeit, diese Mittel einmalig unter beachtlichen Einkommenssteuerfolgen zu beziehen oder unnötige Zugeständnisse beim Kaufpreis zu machen.
Auf Stufe Bund und in den meisten Kantonen der Schweiz sind die Gewinnsteuern von Kapitalgesellschaften nicht progressiv ausgestaltet. Unabhängig von der Höhe des steuerbaren Reingewinns kommt innerhalb der meisten Kantone jeweils derselbe Gewinnsteuersatz zur Anwendung. Aus diesem Grund hat die Bildung von stillen Reserven in vielen Fällen nur eine steueraufschiebende Wirkung.
Anders als die Gewinnsteuern sind die Einkommenssteuerkurven progressiv ausgestaltet. Die Grenzsteuersätze erreichen in einzelnen Kantonen fast 50%. Hier setzt eine steueroptimierte Abschlussgestaltung an. Eine vorausschauende Lohn- und Dividendenstrategie hilft den Inhabern, die Progression auf den Einkommenssteuern über einen längeren Zeitraum zu reduzieren und so effektiv Steuern zu sparen.
Häufig stellt sich für Unternehmer die Frage, wie die erzielten Gewinne in das Privatvermögen überführt werden sollen. Aus steuerlicher Sicht sind Bonuszahlungen mit Lohnbezügen gleichzusetzen. Beide Bezugsarten vergrössern den geschäftsmässigen Aufwand, was zu tieferen Gewinnsteuern führt. Im Gegenzug steigen die Einkommenssteuern des Empfängers, Lohn- und Bonuszahlungen erhöhen beide die Sozialversicherungsabgaben.
Damit Dividenden beschlossen werden können, muss die Gesellschaft Gewinne erzielen, was in einem ersten Schritt zu Gewinnsteuern führt. Die Dividenden stellen bei der natürlichen Person Einkommen aus beweglichem Vermögen dar und unterliegen der Einkommenssteuer. Sofern der Empfänger mit mehr als 10% an der Gesellschaft beteiligt ist, findet eine reduzierte Besteuerung statt. Die Idee des Gesetzgebers ist es, eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu verhindern bzw. zu mindern. Ohne spezifische Steuerkonstellationen zwischen Geschäfts- und Wohndomizil zu berücksichtigen, ist die unterschiedliche Steuerbelastung auf Stufe Firma und Stufe Privatperson bei Lohn- oder Dividendenbezügen in vielen Fällen vernachlässigbar.
Dividenden führen hingegen nicht zu zusätzlichen Sozialversicherungsabgaben. Diese Einsparungen haben im direkten Vergleich mit Lohnbezügen oft einen finanziellen Vorteil zur Folge. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer für seine Tätigkeit eine marktgerechte Entschädigung bezieht oder keine Dividende erhält, die mehr als 10% des Steuerwerts der Gesellschaft ausmachten.
Durch höhere Lohnbezüge lassen sich aber auch positive Effekte erzielen. So können versicherte Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall gesteigert werden. Ferner kann ein höherer Lohn zu mehr Einkaufspotenzial in der zweiten Säule führen, was wiederum für die private Steueroptimierung genutzt werden kann.
Die finanzielle Stabilität einer Gesellschaft sollte auch bei der Abschlussgestaltung Priorität haben. Darüber hinaus sollten Unternehmer aber nicht nur die Steueroptimierung auf Stufe Firma im Auge behalten. Eine regelmässige Entreicherung der Firma kann die Nachfolgesuche vereinfachen. Eine gut gewählte Lohn- und Dividendenstrategie bietet zudem eine Planungsgrundlage, um die Steuer- und Vorsorgesituation zu optimieren.