Die gesetzlichen Grundlagen zur Arbeitszeitkontrolle sind unverändert. Nach wie vor ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben hervorgehen, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu stellen (Art. 46 des Arbeitsgesetzes ArG).
Mit der revidierten Verordnung 1 (ArGV 1) hat sich grundsätzlich nichts geändert. Allerdings bestehen mit den neu eingeführten Bestimmungen von Art. 73a und 73b drei unterschiedliche Regelungen, welche die Dokumentation der Arbeitszeit betreffen.
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Prozesse: Planung, Erfassung, Berechnung, Controlling, Verarbeitung
Umgebungsthemen: Absenzmanagement, Employee Self Service ESS/MSS, Leistungen auf Projekte, Spesenmanagement, Personaleinsatzplanung, Freigabe-/ Visum-Workflows, Auswertungen
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