Am 14. Dezember 2021 hat die ESTV ein Arbeitspapier über die verschiedenen Kryptowährungen und deren Besteuerung auf Bundesebene publiziert.
Am 14. Dezember 2021 hat die ESTV ein Arbeitspapier über die verschiedenen Kryptowährungen und deren Besteuerung auf Bundesebene publiziert.
Darin ist auch das Staking (Proof of Stake-Methode) erwähnt und ganz klar beschrieben, dass die Entschädigung grundsätzlich als Ertrag aus beweglichem Vermögen aufzuführen ist und zwar im Zeitpunkt des Zuflusses (Vereinnahmung einer Leistung oder des Erwerbs eines festen Rechtsanspruchs auf eine Leistung) umgerechnet in Schweizer Franken.
Weiter wird aufgeführt, wenn das Staking nicht über ein Staking-Pool betrieben wird, sei zu prüfen, ob bei der natürlichen Person, die als Validator fungiert, eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.
Auf Grund des Arbeitspapieres ist das Vermögen und das Einkommen im Zusammenhang mit Kryptowährung entsprechend in der Steuererklärung zu deklarieren. Bei einer Nichtdeklaration droht ein Nach- und Strafsteuerverfahren infolge Steuerhinterziehung.
Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir gerne zur Verfügung.