18.04.2019
2020 tritt die umfassende Änderung über den Abzug von Liegenschaftskosten im Bereich des Energiesparens und den dem Umweltschutz dienenden Investitionen in Kraft. Diese bietet einen grossen Anreiz, um solche Arbeiten ab diesem Zeitpunkt nicht nur aus Umweltgedanken durchzuführen, und beinhaltet als wünschenswerten Nebeneffekt ein erhebliches Steueroptimierungspotenzial.
Auf den zweiten Blick gibt es aber einige Neuerungen. So werden zum Beispiel einzelne Bestimmungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und beim Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) angepasst. Neu gilt, dass auch die Rückbaukosten für einen Ersatzneubau sowie die Investitionskosten mit Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen-Faktor in bestehenden Gebäuden gemäss Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien abzugsfähig sind.
Zusätzlich können die Energiespar- und Umweltschutz- sowie die Rückbaukosten auf die zwei dem Bau nachfolgenden Steuerperioden übertragen werden, wenn sie steuerlich im ersten Jahr nicht vollständig berücksichtigt werden können. Überdies ist es möglich, die übertragbaren Kosten auch nach einer Eigentumsübertragung noch abzuziehen.
Die übrigen, nicht-energetischen Unterhaltskosten können weiterhin wie bisher abgezogen werden. Dies ist entweder zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder des Zahlungsdatums möglich.
Mit Anpassung dieser gesetzlichen Gegebenheiten werden bisher im Steuerrecht nicht bekannte Begriffe eingeführt, die im Wortgebrauch erst noch etabliert werden müssen. So setzen sich Rückbaukosten aus Kosten der Demontage, des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung zusammen. Ersatzneubau bedeutet: ein neu erstelltes Gebäude auf dem gleichen, vorbestehenden Grund und mit gleichartiger Nutzung des vorbestehenden Gebäudes.
Zu beachten ist, dass die Abzugsfähigkeit an gewisse Bedingungen geknüpft ist (die Rückbaukosten sind gegliedert in einer separaten Abrechnung auszuweisen), aber leider fehlt eine durchgehend konkrete Formulierung. So muss beispielsweise die Vornahme eines Ersatzneubaus «innert angemessener Frist» getätigt werden. Wie sich die Steuerbehörden im Einzelfall verhalten oder welche kantonale Praxis sich entwickelt, wird sich zeigen. Zu guter Letzt ist in der aktuellen Debatte um die Abschaffung des Eigenmietwerts noch offen, ob bei einer allfälligen Abschaffung die energetischen Sanierungen bei eigengenutzten Objekten abzugsfähig bleiben.